Abschreibungen Musterklauseln

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 5.541.370,98
Abschreibungen. (1) Abschreibungen sind die zur Erfassung der Wert- und Substanzminderung an Anlagegütern errechneten Beträge. Mit der Berücksichtigung der Abschreibungen beim Regelleistungsentgelt soll dem Einrichtungsträger ermöglicht werden, nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Anlagegutes dessen Erneuerung zu ermöglichen bzw. die zur Finanzierung des Anlagegutes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Abschreibungen können nur dann veranschlagt werden, wenn das Anlagegut im Eigentum des Einrichtungsträgers steht oder dieser auf Grund eines langfristigen Nutzungsvertrages genauso wie ein Eigentümer für den Erhalt des Anlagegutes aufkommen muß. Abschreibungen auf Grundstücke sind nicht zulässig, da sie nur im Ausnahmefall dem Werteverzehr unterliegen. Die Abschreibungen werden von den um Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer berechnet und erfolgen nach linearer Methode. Wenn die Abschreibungen für die Tilgung von Darlehen nicht ausreichen, kann in Abstimmung mit dem Kostenträger von der linearen Methode abgewichen werden. Die Regelungen zu den Abschreibungsmethoden sowie zur Möglichkeit des Wechsels von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) gelten entsprechend. (2) Anlagegüter werden in folgenden Fällen auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben: 1. Der einzelne Gegenstand ist selbständig bewertungs- und nutzungsfähig und die Ausgabe für seine Anschaffung oder Herstellung beträgt mehr als 800,00 DM. 2. Die Ausgabe für die Anschaffung oder Herstellung beträgt weniger als 800,00 DM, aber es werden Gegenstände in größerer Zahl (z. B. zur Erstausstattung oder bei der Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen) erworben und der gesamte Betrag liegt über der Grenze von 800,00 DM. 3. Der einzelne Gegenstand ist nicht selbständig bewertungs- und nutzungsfähig, aber es handelt sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsgütern, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der gesamte Betrag liegt über der Grenze von 800,00 DM. (3) Für die Bemessung der durchschnittlichen Nutzungsdauer werden die AfA-Tabellen herangezogen. Für das Anlagevermögen, dessen Nutzungsdauer sich nicht aus den AfA-Tabellen ergibt, ist die Nutzungsdauer zwischen dem Einrichtungsträger und dem öffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe festzulegen.
Abschreibungen a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Abschreibungen a) auf immaterielle 25.443,00 € 26.557,70 € 26.557,70 € 26.557,70 € 0,00% Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Abschreibungen. EBITDA = 160,8 78,2 = 191,2 96,3 Tabelle 2 01.01.-31.12.2022 (geprüft) 01.01.-31.12.2021 (geprüft)
Abschreibungen. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage- vermögens und Sachanlagen -15.439,00 -19.652,19
Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögens- 304.063,98 € 316.150,10 € 336.624,72 € 20.474,62 € 6,48% gegenstände des Anlage- vermögens u. Sachanlagen
Abschreibungen a) auf immaterielle 1.118.773,57 € 1.100.563,03 € 1.100.563,03 € 1.057.484,18 € -1,63% Vermögensgegen- stände des Anlage- vermögens u. Sach- anlagen sowie auf aktivierte Aufwend- ungen für die Ingang- setzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage- vermögens und Sachanlagen 174.735,00 14.996,33 b) auf Vermögensgegestände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten 1.451,14 176.186,14 0,00
Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 54.422,00 82.144,67