Common use of Abschreibungen Clause in Contracts

Abschreibungen. (1) Abschreibungen gemäß Tz 1 (4) werden in gleichen Jahresraten (lineare Abschreibungen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zur Höhe der in Tz 1.8 genannten leistungstypspezifischen Baukostenhöchstwerte berücksichtigt. (2) Sie werden nur für den nicht durch öffentliche Mittel geförderten Teil gewährt. (Abschreibungen gelten nur für Investitionen, die aus Eigenmitteln, Eigenersatzmittel und Kapitalmarktmittel finanziert wurden). Öffentliche Fördermittel sind Zuwendungen von Bund und Land oder von deren nachgeordneten Behörden (sowie die gewährten Zuschüsse) und der Bundesagentur. Wenn Anschlussfinanzierungen von Investitionen im Rahmen von Drittmitteln (= Eigenersatzmittel) ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine Refinanzierung von so geförderten Gebäuden und sonstigen Anlagegütern durch den Einrichtungsträger nur durch die Berücksichtigung von Abschreibungen im Investitionsbetrag sichergestellt werden kann, werden die Drittmittel wie Eigenmittel bei den Abschreibungen berücksichtigt. (3) Grundstückskosten sind nicht abschreibungsfähig und werden dementsprechend bei der Ermittlung der Abschreibungen nicht mit einbezogen. (4) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können in einem angemessenen Umfang bereits im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertig werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von 150,00 EUR bis 410,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar sein. (5) Es wird eine Vereinfachung der Abschreibungsgrundlagen auf drei Gruppen (Gebäude, Ausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter) vereinbart. Es gelten folgende Abschreibungsätze als angemessen: • Gebäude und Außenanlagen und haustechnische Anlagen: 3,65 % • Ausstattung: 12,15 % • Geringwertige Wirtschaftsgüter: 100 %

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Samples: Berliner Rahmenvertrag

Abschreibungen. (1) Abschreibungen gemäß Tz 1 nach 13.5.1 (4) werden in gleichen Jahresraten (lineare Abschreibungen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zur Höhe der in Tz 1.8 13.5.8 genannten leistungstypspezifischen Baukostenhöchstwerte berücksichtigt. (2) Sie werden nur für den nicht durch öffentliche Mittel geförderten Teil gewährt. (Abschreibungen gelten nur für Investitionen, die aus EigenmittelnEigenmittel, Eigenersatzmittel und Kapitalmarktmittel finanziert wurden). Öffentliche Fördermittel sind Zuwendungen von Bund und Land oder von deren nachgeordneten Behörden (sowie die gewährten Zuschüsse) und der Bundesagentur. Wenn Anschlussfinanzierungen von Investitionen im Rahmen von Drittmitteln (= Eigenersatzmittel) ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine Refinanzierung von so geförderten Gebäuden und sonstigen Anlagegütern durch den Einrichtungsträger nur durch die Berücksichtigung von Abschreibungen im Investitionsbetrag sichergestellt werden kann, werden die Drittmittel wie Eigenmittel bei den Abschreibungen berücksichtigt. (3) Grundstückskosten sind nicht abschreibungsfähig und werden dementsprechend bei der Ermittlung der Abschreibungen nicht mit einbezogen. (4) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können in einem angemessenen Umfang bereits im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertig werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von 150,00 EUR bis 410,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar sein. (5) Es wird eine Vereinfachung der Abschreibungsgrundlagen auf drei 3 Gruppen (Gebäude, Ausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter) vereinbart. Es gelten folgende Abschreibungsätze als angemessen: Gebäude und Außenanlagen und haustechnische Anlagen: 3,65 % Ausstattung: 12,15 % Geringwertige Wirtschaftsgüter: 100 %

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Samples: Investitionsbetrag Regelung

Abschreibungen. (1) Abschreibungen gemäß Tz 1 nach 13.5.1 (4) werden in gleichen Jahresraten (lineare Abschreibungen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zur Höhe der in Tz 1.8 13.5.7 genannten leistungstypspezifischen Baukostenhöchstwerte berücksichtigt. (2) Sie werden nur für den nicht durch öffentliche Mittel geförderten Teil Teil, das heißt vermindert, gewährt. (Abschreibungen gelten nur lediglich für Investitionen, die aus EigenmittelnEigenmittel, Eigenersatzmittel und Kapitalmarktmittel finanziert wurden, siehe Anlage). Öffentliche Fördermittel sind Zuwendungen von Bund und Land oder von deren nachgeordneten Behörden (sowie die gewährten Zuschüsse) und der Bundesagentur. Wenn Anschlussfinanzierungen von Investitionen im Rahmen von Drittmitteln (= Eigenersatzmittel) ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine Refinanzierung von so geförderten Gebäuden und sonstigen Anlagegütern durch den Einrichtungsträger nur durch die Berücksichtigung von Abschreibungen im Investitionsbetrag sichergestellt werden kann, werden die Drittmittel wie Eigenmittel bei den Abschreibungen berücksichtigt. (3) Grundstückskosten sind nicht abschreibungsfähig und werden dementsprechend dement- sprechend bei der Ermittlung der Abschreibungen nicht mit einbezogen. (4) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können in einem angemessenen Umfang bereits im Jahr der Anschaffung beziehungsweise beziehungsweise. Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertig werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von 150,00 EUR bis 410,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar sein. (5) Es wird Die folgende Nutzungsdauer und die sich daraus ergebenden Abschrei- bungssätze gelten als angemessen: Haustechnische Anlagen (Heizungsanlage, Klimaanlage, Aufzüge und so weiter) 10 10,0 Bei der Ermittlung des Investitionsbetrages werden diese Abschreibungssätze bis auf weiteres berücksichtigt. Im Zusammenhang mit einer vereinbarten Bewertung der Gesamtregelung zum Investitionsbetrag werden die Vertragspartner eine Vereinfachung der Abschreibungsgrundlagen auf drei nur noch 2 Gruppen (Gebäude, Ausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter) vereinbart. Es gelten folgende Abschreibungsätze als angemessen: • Gebäude und Außenanlagen Ausstattung) prüfen und haustechnische Anlagen: 3,65 % • Ausstattung: 12,15 % • Geringwertige Wirtschaftsgüter: 100 %die Prozentsätze gegebenenfalls entsprechend anpassen. (6) Sonderabschreibungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Bei einer mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmten Aufgabenänderung der Einrichtung kann eine Änderung der Nutzungsdauer eines Anlagegutes durch höhere als die vorgenannten Abschreibungssätze anerkannt werden.

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Samples: Berliner Rahmenvertrag Für Hilfen in Einrichtungen

Abschreibungen. (1) Abschreibungen gemäß Tz 1 nach 13.5.1 (4) werden in gleichen Jahresraten (lineare AbschreibungenAbschreibun- gen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der Herstellungs- Herstel- lungs- und Anschaffungskosten bis zur Höhe der in Tz 1.8 13.5.8 genannten leistungstypspezifischen leistungstypspezifi- schen Baukostenhöchstwerte berücksichtigt. (2) Sie werden nur für den nicht durch öffentliche Mittel geförderten Teil gewährt. (Abschreibungen Abschrei- bungen gelten nur für Investitionen, die aus EigenmittelnEigenmittel, Eigenersatzmittel und Kapitalmarktmittel Kapitalmarkt- mittel finanziert wurden). Öffentliche Fördermittel sind Zuwendungen von Bund und Land oder von deren nachgeordneten nachgeord- neten Behörden (sowie die gewährten Zuschüsse) und der Bundesagentur. Wenn Anschlussfinanzierungen von Investitionen im Rahmen von Drittmitteln (= EigenersatzmittelEigenersatz- mittel) ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine Refinanzierung von so geförderten Gebäuden Ge- bäuden und sonstigen Anlagegütern durch den Einrichtungsträger nur durch die Berücksichtigung Berücksich- tigung von Abschreibungen im Investitionsbetrag sichergestellt werden kann, werden die Drittmittel wie Eigenmittel bei den Abschreibungen berücksichtigt. (3) Grundstückskosten sind nicht abschreibungsfähig und werden dementsprechend bei der Ermittlung der Abschreibungen nicht mit einbezogen. (4) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können in einem angemessenen Umfang Um- fang bereits im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung in voller Höhe abgeschrieben abge- schrieben werden. Als geringwertig werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von 150,00 EUR bis 410,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich be- weglich und selbständig nutzbar sein. (5) Es wird eine Vereinfachung der Abschreibungsgrundlagen auf drei 3 Gruppen (Gebäude, Ausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter) vereinbart. Es gelten folgende Abschreibungsätze Abschrei- bungsätze als angemessen: Gebäude und Außenanlagen und haustechnische Anlagen: 3,65 % Ausstattung: 12,15 % Geringwertige Wirtschaftsgüter: 100 %

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Samples: Berliner Rahmenvertrag

Abschreibungen. (1) Abschreibungen gemäß Tz sind die zur Erfassung der Wert- und Substanzminderung an Anlagegütern errechneten Beträge. Mit der Berücksichtigung der Abschreibungen beim Regelleistungsentgelt soll dem Einrichtungsträger ermöglicht werden, nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Anlagegutes dessen Erneuerung zu ermöglichen bzw. die zur Finanzierung des Anlagegutes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Abschreibungen können nur dann veranschlagt werden, wenn das Anlagegut im Eigentum des Einrichtungsträgers steht oder dieser auf Grund eines langfristigen Nutzungsvertrages genauso wie ein Eigentümer für den Erhalt des Anlagegutes aufkommen muß. Abschreibungen auf Grundstücke sind nicht zulässig, da sie nur im Ausnahmefall dem Werteverzehr unterliegen. Die Abschreibungen werden von den um Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer berechnet und erfolgen nach linearer Methode. Wenn die Abschreibungen für die Tilgung von Darlehen nicht ausreichen, kann in Abstimmung mit dem Kostenträger von der linearen Methode abgewichen werden. Die Regelungen zu den Abschreibungsmethoden sowie zur Möglichkeit des Wechsels von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (4EStG) werden in gleichen Jahresraten (lineare Abschreibungen) entsprechend einer angemessenen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zur Höhe der in Tz 1.8 genannten leistungstypspezifischen Baukostenhöchstwerte berücksichtigtgelten entsprechend. (2) Sie Anlagegüter werden nur in folgenden Fällen auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben: 1. Der einzelne Gegenstand ist selbständig bewertungs- und nutzungsfähig und die Ausgabe für den seine Anschaffung oder Herstellung beträgt mehr als 800,00 DM. 2. Die Ausgabe für die Anschaffung oder Herstellung beträgt weniger als 800,00 DM, aber es werden Gegenstände in größerer Zahl (z. B. zur Erstausstattung oder bei der Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen) erworben und der gesamte Betrag liegt über der Grenze von 800,00 DM. 3. Der einzelne Gegenstand ist nicht durch öffentliche Mittel geförderten Teil gewährt. (Abschreibungen gelten nur für Investitionenselbständig bewertungs- und nutzungsfähig, aber es handelt sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsgütern, die aus Eigenmitteln, Eigenersatzmittel und Kapitalmarktmittel finanziert wurden). Öffentliche Fördermittel sind Zuwendungen von Bund und Land oder von deren nachgeordneten Behörden (sowie die gewährten Zuschüsse) ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der Bundesagentur. Wenn Anschlussfinanzierungen gesamte Betrag liegt über der Grenze von Investitionen im Rahmen von Drittmitteln (= Eigenersatzmittel) ausdrücklich ausgeschlossen sind und eine Refinanzierung von so geförderten Gebäuden und sonstigen Anlagegütern durch den Einrichtungsträger nur durch die Berücksichtigung von Abschreibungen im Investitionsbetrag sichergestellt werden kann, werden die Drittmittel wie Eigenmittel bei den Abschreibungen berücksichtigt800,00 DM. (3) Grundstückskosten sind Für die Bemessung der durchschnittlichen Nutzungsdauer werden die AfA-Tabellen herangezogen. Für das Anlagevermögen, dessen Nutzungsdauer sich nicht abschreibungsfähig aus den AfA-Tabellen ergibt, ist die Nutzungsdauer zwischen dem Einrichtungsträger und werden dementsprechend bei dem öffentlichen Xxxxxx der Ermittlung der Abschreibungen nicht mit einbezogenJugendhilfe festzulegen. (4) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können in einem angemessenen Umfang bereits im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertig werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, wenn Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Wert von 150,00 EUR bis 410,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar sein. (5) Es wird eine Vereinfachung der Abschreibungsgrundlagen auf drei Gruppen (Gebäude, Ausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter) vereinbart. Es gelten folgende Abschreibungsätze als angemessen: • Gebäude und Außenanlagen und haustechnische Anlagen: 3,65 % • Ausstattung: 12,15 % • Geringwertige Wirtschaftsgüter: 100 %

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 78 F SGB Viii