Investitionsbetrag. Der Investitionsbetrag für Leistungen nach § 8 umfasst die Kosten für - vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Grundstücke, Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten und instand zu setzen. - Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
Investitionsbetrag. Der Investitionsbetrag für Leistungen nach § 9 umfasst die Aufwendungen für - vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Grundstücke, Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten und instand zu setzen. - Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonsti- gen Anlagegütern. Bei der Ermittlung des Investitionsbetrags sind staatliche und kommunale Zuschüsse anzurechnen. Zur Handhabung für ambulante Angebote wird auf § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 verwie- sen.
Investitionsbetrag. In Kürze beginnt die Pilotierung des Teilhabeinstruments Berlin. Bislang kann noch nicht vorhergesagt werden, wie es sich mit dem zukünftigen Verhältnis von Assistenz und qualifizierter Assistenz verhält. Zum Verfahren der Kalkulation grundsätzlich: Es wird eine Musterkalkulation erarbeitet. Dabei wird grundsätzlich als Orientierungs- größe eine Fachkraftquote von 75% zugrunde gelegt. Darüber hinaus muss das Ver- hältnis zwischen Assistenz und qualifizierter Assistenz über die Kalkulation abgebil- det werden. Die Kalkulation der Betreuungsleistungen setzt sich zusammen aus dem Preis für fallspezifische und fallunspezifische Leistungen. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird künftig auf Grundlage einer solchen Musterkalkulation einen individuellen Preis für eine Zeiteinheit / Fachleistungsgruppe mit den Anbietern ver- handeln. Es wird demnach keinen einheitlichen Preis für das gesamte Land Berlin geben. Das Verhältnis von Assistenz und qualifizierter Assistenz ist spätestens bis zum 31.12.2020 zu evaluieren und die Fachkraftquote der Leistungsangebote ent- sprechend zu ermitteln. Bundesteilhabegesetz-Zuschlag / Mehraufwendungen: Durch die Systemumstellung entstehende Mehraufwendungen sind beim zu vereinbarenden Vergütungssystem zu berücksichtigen.
Investitionsbetrag. Zu den investiven Aufwendungen und Kosten gehören solche, welche notwendig sind, um die notwendigen betrieblichen Anlagen, Ausstattung und Betriebsmittel her- zustellen, anzuschaffen, Instand zu halten und so weiter.
Investitionsbetrag. Der Investitionsbetrag umfasst Aufwendungen für
Investitionsbetrag. Der Investitionsbetrag umfasst die Aufwendungen
1. für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
2. für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwen- digen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter
a) herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen,
b) in Stand zu halten oder in Stand zu setzen,
3. für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlage- gütern in Form von Investitionsfolgekosten; die Aufwendungen nach Ziffer 2 b) sind durch geson- dert zu vereinbarende Beträge abzugelten. Der Investitionsbetrag ist im Rahmen der Ver- gütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung und dem Xxxxxx der Sozialhilfe zu vereinbaren. Erfolgt eine Förderung aus öffentlichen Mitteln und wird keine anderweitige Bestimmung über die Anrechnung getroffen, ist die Anrechnung nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (§ 125 Abs. 3 S. 2 SGB IX) anteilig durch Abzug vom jeweiligen Herstellungswert vorzu- nehmen. Einer Erhöhung des vereinbarten Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnah- men braucht der Xxxxxx der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme vorher zugestimmt hat; dies gilt für Abs. 1 Ziffer 3 analog. Für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung sind die im Vereinbarungszeit- raum voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen zu vereinbaren. Es gelten folgende Instandhaltungspauschalen: Vom 1. bis einschließlich 10. Betriebsjahr 16,80 EUR monatlich vom 11. bis einschließlich 20. Betriebsjahr 22,40 EUR monatlich ab dem 21. Betriebsjahr 29,10 EUR monatlich Bei nicht mit Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbaren Angeboten werden Ab- schläge vorgenommen. Für ausgelagerte Arbeitsplätze sind keine Instandhaltungspauschalen anzurechnen. Als Auslastung sind bei der Kalkulation des Investitionsbetrages 95 v. H. anzusetzen. Eine Überbelegung der vereinbarten Platzzahl ist nicht zulässig. Die Parteien sind sich einig, dass die Regelungen der Werkstattverordnung für die Investi- tionsmaßnahmen, die in die Arbeitsergebnisrechnung einfließen, unberührt bleiben.
Investitionsbetrag. Zuordnung erfolgte in folgender Weise: • individueller Wohnraum und anteiliger gemeinsamer Wohnraum (🡪 KdU) • Fachleistungsflächen (🡪 Eingliederungshilfe) • Mischflächen (= Flächen, die sowohl den KdU als auch der Eingliederungshilfe zuzuordnen sind)
Investitionsbetrag. In der Systematik der FFV LRV erfolgt eine Veränderung des Investitionsbetrages im Rahmen von § 15 Abs. 5 FFV LRV. Im Rahmen von § 19 Abs. 2 Nr. 5 FFV LRV wird deshalb keine Veränderung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Veränderung der Fahrtkosten wird die Abteilung 7 „Verkehr“ des Verbraucherpreisindex für Deutschland vom Statistischen Bundesamt herangezogen.
Investitionsbetrag. Dem Heimträger entstehen bei der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen Investitionsaufwendungen. Soweit diese Aufwendungen nicht durch öffentliche Objektförderung gedeckt sind, kann der Heimträger sie dem Bewohner gesondert berechnen. Der vom Bewohner zu übernehmende Investitionsanteil beträgt täglich EUR .........3,44.....................
Investitionsbetrag. Der Investitionsbetrag umfasst die Aufwendungen: