Investitionsbetrag Musterklauseln

Investitionsbetrag. (1) Der Investitionsbetrag für Leistungen nach § 8 umfasst die Kosten für - vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Grundstücke, Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten und instand zu setzen. - Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
Investitionsbetrag. In Kürze beginnt die Pilotierung des Teilhabeinstruments Berlin. Bislang kann noch nicht vorhergesagt werden, wie es sich mit dem zukünftigen Verhältnis von Assistenz und qualifizierter Assistenz verhält. Zum Verfahren der Kalkulation grundsätzlich: Es wird eine Musterkalkulation erarbeitet. Dabei wird grundsätzlich als Orientierungs- größe eine Fachkraftquote von 75% zugrunde gelegt. Darüber hinaus muss das Ver- hältnis zwischen Assistenz und qualifizierter Assistenz über die Kalkulation abgebil- det werden. Die Kalkulation der Betreuungsleistungen setzt sich zusammen aus dem Preis für fallspezifische und fallunspezifische Leistungen. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird künftig auf Grundlage einer solchen Musterkalkulation einen individuellen Preis für eine Zeiteinheit / Fachleistungsgruppe mit den Anbietern ver- handeln. Es wird demnach keinen einheitlichen Preis für das gesamte Land Berlin geben. Das Verhältnis von Assistenz und qualifizierter Assistenz ist spätestens bis zum 31.12.2020 zu evaluieren und die Fachkraftquote der Leistungsangebote ent- sprechend zu ermitteln. Bundesteilhabegesetz-Zuschlag / Mehraufwendungen: Durch die Systemumstellung entstehende Mehraufwendungen sind beim zu vereinbarenden Vergütungssystem zu berücksichtigen.
Investitionsbetrag. Zu den investiven Aufwendungen und Kosten gehören solche, welche notwendig sind, um die notwendigen betrieblichen Anlagen, Ausstattung und Betriebsmittel her- zustellen, anzuschaffen, Instand zu halten und so weiter.
Investitionsbetrag. (1) Der Investitionsbetrag für Leistungen nach § 9 umfasst die Aufwendungen für - vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Grundstücke, Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten und instand zu setzen. - Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonsti- gen Anlagegütern. Bei der Ermittlung des Investitionsbetrags sind staatliche und kommunale Zuschüsse anzurechnen. Zur Handhabung für ambulante Angebote wird auf § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 verwie- sen.
Investitionsbetrag. (1) Der Investitionsbetrag umfasst:
Investitionsbetrag. (1) Der Investitionsbetrag umfasst Aufwendungen für
Investitionsbetrag. (§ 7 Abs. 3 LRV):
Investitionsbetrag. (3) Förderungen aus öffentlichen Mitteln werden bei der Vereinbarung der Vergütung angerechnet.
Investitionsbetrag. In der Systematik der FFV LRV erfolgt eine Veränderung des Investitionsbetrages im Rahmen von § 15 Abs. 5 FFV LRV. Im Rahmen von § 19 Abs. 2 Nr. 5 FFV LRV wird deshalb keine Veränderung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Veränderung der Fahrtkosten wird die Abteilung 7 „Verkehr“ des Verbraucherpreisindex für Deutschland vom Statistischen Bundesamt herangezogen.
Investitionsbetrag. Dem Heimträger entstehen bei der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen Investitionsaufwendungen. Soweit diese Aufwendungen nicht durch öffentliche Objektförderung gedeckt sind, kann der Heimträger sie dem Bewohner gesondert berechnen. Der vom Bewohner zu übernehmende Investitionsanteil beträgt täglich EUR .........3,44.....................