Common use of Abspaltung Clause in Contracts

Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung in derartigen Fällen, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung, wobei auf Verlangen eines Anteilinhabers für illiquid gewordene Vermögenswerte auch eine Auskehrung zulässig ist, sofern alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.

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Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung Ab- spaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die AnteilinhaberAnteilinha- ber. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung in derartigen Fällen, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung Auszah- lung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung, wobei auf Verlangen eines Anteilinhabers für illiquid gewordene gewor- dene Vermögenswerte auch eine Auskehrung zulässig ist, sofern alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung Auskeh- rung ausdrücklich zustimmen.

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