Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber.
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Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung Ab- spaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die AnteilinhaberAnteilinha- ber.
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Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle Depotbank abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber.
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