Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1 21.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin Leistungs- erbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1 21.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners Vertragspart- ners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- denver- pfändet werden. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung Zustim- mung zur Abtre- tung Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin Leistungs- erbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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Abtretung, Übertragung und Verpfändung. 21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer- denwerden. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtre- tung Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.
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