Abwehr und Freistellung Musterklauseln

Abwehr und Freistellung. 1. Defence and exemption
Abwehr und Freistellung. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der erho- benen Ansprüche, die Abwehr von unbegründeten und die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Den Versicherten wird die Xxxx des Rechtsanwalts überlassen. Sofern von einem versicherten Ereignis mehrere versicherte Personen betroffen sind, hat jede einzelne versicherte Person das Recht auf einen eige- nen Rechtsanwalt. Den versicherten Personen steht darüber hinaus das Recht zu, einen zusätzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der ihre gemeinschaftli- che Interessenwahrnehmung koordiniert. Der Versicherer kann der Auswahl des Rechtsanwaltes oder der Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwal- tes aus sachlichem Grund widersprechen. Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßi- gen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setz (JVEG) oder entsprechenden ausländischen Ge- bührenordnungen und darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen, soweit diese insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Be- deutung der Sache angemessen sind. Dies gilt entspre- chend, wenn statt eines Rechtsanwaltes ein Steuerbera- ter, Wirtschaftsprüfer, Hochschulprofessor oder sonsti- ger Sachverständiger beauftragt wird. Wird gegen eine versicherte Person ein Schadener- satzanspruch außerhalb der Rechtsordnung ihres Wohnsitzes erhoben oder tritt ein versichertes Ereignis im Hinblick auf eine versicherte Person außerhalb der Rechtsordnung ihres Wohnsitzes ein, erstattet der Ver- sicherer über diese Kosten hinaus die Kosten eines wei- teren Rechtsanwaltes in der Rechtsordnung des Wohn- sitzes der versicherten Person zur Erläuterung der Emp- fehlungen des Rechtsanwaltes in der fremden Rechts- ordnung sowie zur Beratung und Interessenvertretung. Der Versicherer trägt auch die angemessenen Kosten der versicherten Personen für zur Wahrnehmung ihrer versicherten Interessen in Auftrag gegebene Sachver- ständigengutachten von Rechtsanwälten, Steuerbera- tern, Wirtschaftsprüfern, Hochschulprofessoren oder sonstigen Sachverständigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.