Auswahl des Rechtsanwaltes Musterklauseln

Auswahl des Rechtsanwaltes. Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt, b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versicherer diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Auswahl des Rechtsanwaltes. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 4.1.1 wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. 4.1.2 wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versi- cherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalt es notwendig erscheint. Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versicherer diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4.2 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er so- wohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrich- ten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Ver- langen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Versicherungsnehmer hat Auskunft über den Stand der Angelegenheiten zu geben, wenn der Versiche- rer dies verlangt. 4.3 Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostener- höhung oder eine Erschwerung der Kostenerstattung durch andere verursachen könnte. Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er – die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt wird. – vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtli- chen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. – vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. – Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 2 und 3 genannten Pflichten (Obliegenheiten), so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung der Pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. – Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Versiche- rungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherungs- nehmer schon vor Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kos- ten auslösen, trägt der Versicherer solche Kosten nur im Rahmen des be- stätigten Versicherungsumfangs. – Ansprüche auf Versicherungsleistu...
Auswahl des Rechtsanwaltes. Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
Auswahl des Rechtsanwaltes. 4.1 Die versicherte Person kann den Rechtsanwalt, dessen Kosten der Rechtsschutzversicherer gemäß Nr. 3.1 a) bis c) trägt, frei wählen. 4.2 Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt nur aus, wenn • die versicherte Person dies verlangt oder • sie keinen Rechtsanwalt benennt und dem Rechtsschutz- versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan- waltes notwendig erscheint. 4.3 Hat die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Rechtsschutzversicherer diesen in Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht verantwortlich.
Auswahl des Rechtsanwaltes. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 4.1.1 wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. 4.1.2 wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versiche- rer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalt es notwendig erscheint. Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauf- tragt der Versicherer diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätig- keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4.2 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er so- wohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrich- ten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Ver- langen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Versicherungsnehmer hat Auskunft über den Stand der Angelegenheiten zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt.

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  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Geltendes Recht Diese Nutzungsbedingungen und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis unterliegen den Gesetzen von England und Wales. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihre Verbraucherschutzrechte in der Republik Österreich. Durch die Einreichung einer Klage gegen uns vor Gericht unterwerfen Sie sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales. Wenn Sie beispielsweise einen Anspruch aus diesen Nutzungsbedingungen gegen uns vor Gericht geltend machen können, wäre ein Gericht in England oder Wales geeignet. Sie können den Anspruch stattdessen allerdings auch vor einem Gericht in einem anderen Land wie z.B. der Republik Österreich geltend machen, sofern das Gesetz Ihnen diese Möglichkeit einräumt.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.