Versichertes Ereignis Musterklauseln

Versichertes Ereignis. Es tritt ein medizinischer Notfall unter Umständen mit Todesfolge während der Reise ein, d.h., eine plötzlich erlittene körperlichen Verletzung oder einer plötzlich und unvorhergesehenen Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes, die eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung durch einen anerkannten Arzt erforderlich macht und die nicht bis zu Ihrer Rückreise in Ihr Heimatland aufgeschoben werden kann.
Versichertes Ereignis. In Erweiterung von Nr. A 4.2. Mecklenburgische VHB 2022 leistet der Ver- sicherer Entschädigung für Schäden durch den Diebstahl von nicht versiche- rungspflichtigen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder/Pedelecs) und Fahrrad- anhängern. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl von Fahrradteilen (z. B. Fahrradakku, Sattel, Lenker), die fest dem Fahrrad (nicht Fahrradanhänger) verbunden sind. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrrad oder der Fahrradanhänger jeweils in verkehrsüblicher Weise durch ein geeignetes und dem Wert des Fahrrads bzw. des Fahrradanhängers angemessenes Schloss gegen Diebstahl gesichert ist, wenn das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht fortbewegt wird. Für die mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger abhandenkommen.
Versichertes Ereignis. Die Flugverspätung beträgt mehr als 12 Stunden (gerechnet ab ursprünglicher offizieller Abflugzeit).
Versichertes Ereignis. Das Versicherte Ereignis tritt auf Grund einer Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels ein infolge: − Unwetterlagen − Streik oder andere Arbeitskampfmassnahmen − mechanischer Panne oder Grounding eines Flugzeugs aufgrund mechanischer oder struktureller Probleme Verspätete Ankunft Die Verspätung beträgt mehr als 12 Stunden (gerechnet ab ursprünglicher offizieller Abflugzeit). Reiseabsage Eine Reiseabsage kann nach frühestens 24 Stunden Verspätung getätigt werden (gerechnet ab ursprünglicher offizieller Abflugzeit).
Versichertes Ereignis. Das Versicherte Ereignis tritt auf Grund einer Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels ein infolge: − Panne oder Autounfall mit dem Taxi oder Auto, dass sie zum Abflugort bringen sollte − Verspätung des Verkehrsmittels mit dem Sie zum Flughafen gelangen wollten
Versichertes Ereignis. Eine medizinische und/oder sonstige Dienstleistung, die für die versicherte Person aufgrund einer in der Leis- tungstabelle aufgeführten medizinischen Notwendigkeit erbracht wird. Implantate Zahnimplantate (Metall oder Keramik), die als Ersatz für eine Zahnwurzel oder in den zahnlosen Kiefer eingebet- tet werden.
Versichertes Ereignis. Ein Versicherter erleidet mit dem in dieser Police eingetragenen und für Haftpflicht versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall im Ausland, bei dem der Unfallgegner ganz oder teilweise haftet. Das Verschulden bzw. Teilverschulden der Gegenpartei muss aus den vom Versicherten einzureichenden Unterlagen eindeutig hervorgehen. Voraussetzung ist, dass das gegnerische Motorfahrzeug im Ausland eingelöst und versicherungspflichtig ist.
Versichertes Ereignis. 1 Versichertes Ereignis ist die in Prozenten der vollen Arbeitsfähigkeit definierte Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad muss min- destens 25 % betragen. 2 Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter- suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat. 3 Arbeitsunfähigkeit ist die volle oder teilweise Unfähig- keit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga- benbereich berücksichtigt. Als solche gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss tatsächlich zugänglich sind. 4 Kommt es während einer Schwangerschaft zu einer Arbeitsunfähigkeit, so werden die gleichen Leistungen wie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erbracht.

Related to Versichertes Ereignis

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Schäden ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxx. 21 kündigen.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)