Abwehrkostenzusatzlimit Musterklauseln

Abwehrkostenzusatzlimit. Sollte die Versicherungssumme dieses Grundvertrags sowie aller sich daran anschließenden Exzedentenverträge durch Zahlungen für eine Versiche- rungsperiode vollständig verbraucht sein, so stellt der Versicherer – ungeach- tet der vereinbarten Jahreshöchstleistung – für diese Versicherungsperiode einmalig einen Betrag für die Kosten in Höhe von 50 % der einfachen Ver- sicherungssumme dieses Vertrags zur Verfügung. Die vereinbarten Sublimite finden innerhalb des Zusatzlimits weiterhin Anwendung.
Abwehrkostenzusatzlimit. Reicht die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme nicht aus, steht eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 10 % der Versicherungssumme für die Vertragslaufzeit zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Kosten.
Abwehrkostenzusatzlimit. 4.1 Ist die Versicherungssumme dieses Grundvertra- ges und aller sich daran anschließenden Exzedenten- verträge durch Zahlung vollständig verbraucht, steht den versicherten Personen für Abwehrkosten ein zu- sätzliches Limit in Höhe von 20% der Versicherungs- summe, maximal jedoch 1,5 Mio. EUR zur Verfügung (Zusatzlimit), jedoch nur, soweit die Gesamtsumme aus Versicherungssumme und Abwehrkostenzusatzlimit EUR 15 Mio. nicht übersteigt.
Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungs- summe dieses Versicherungsvertrages sowie die aller sich anschließenden Exzedentenversicherungsverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistel- lung vollständig verbraucht, so stellt der Versicherer in einem weiteren Versicherungsfall einmal pro Versiche- rungsperiode eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe des vereinbarten Abwehrkostenzusatzlimits zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Abwehr- kosten. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungs- summe dieses Versicherungsvertrages sowie die aller sich anschließenden Exzedentenversicherungsverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistel- lung vollständig verbraucht, steht ausschließlich für den Vorstandsvorsitzenden, den Finanzvorstand, den/die Geschäftsführer und den Aufsichtsratsvorsitzenden der Versicherungsnehmerin für die vom Verbrauch be- troffene Versicherungsperiode insgesamt ein zusätzli- cher Betrag für Abwehrkosten in Höhe des vereinbarten Limits für alle genannten Personen zusammen zur Ver- fügung (persönliches Abwehrkostenzusatzlimit). Diese zusätzlichen Versicherungssummen kommen nachrangig zu einer gegebenenfalls im Versicherungs- schein ausgewiesenen Mehrfachmaximierung der Versi- cherungssumme zur Anwendung. Die zusätzlichen Versicherungssummen werden nur ge- währt, soweit die Versicherungssumme desselben Ver- sicherers an diesem Versicherungsvertrag zuzüglich der zusätzlichen Versicherungssummen insgesamt EUR 25.000.000,-- nicht überschreitet Der Versicherer verzichtet auf eine Rückforderung der von ihm übernommenen Abwehrkosten. Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass der Versiche- rer zur Leistung nicht verpflichtet war. Hiervon ausge- nommen sind die im Falle von Ziffer V. 1. (Vorsätzliche Pflichtverletzung) und Ziffer V. 4. (Verletzung vorver- traglicher Anzeigepflichten) und Ziffer IV. 15. g) (Kosten zur Abwehr von Bereicherung) zu erstattenden Leistun- gen.
Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode vollständig aufgebraucht, so steht den versicherten Personen als zusätzliche Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung. Dies gilt nur, sofern der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kein anderer Versicherungsschutz zur Verfügung steht und die im Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme € 5,0 Mio. nicht überschreitet.
Abwehrkostenzusatzlimit. 4. Rückforderungsverzicht bei Abwehrkosten
Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme dieses Versicherungsvertrages sowie aller sich anschließenden Exzedentenverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistellung vollständig verbraucht, so stellt der Versicherer in einem weiteren Versicherungsfall einmal pro Versicherungsperiode eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 20 % der Versicherungssumme für die Versicherungsperiode zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Abwehrkosten. Die zusätzliche Versicherungssumme wird nur gewährt, soweit die Versicherungssumme der Liberty Mutual Gruppe an diesem Versicherungsvertrag zuzüglich der zusätzlichen Versicherungssumme insgesamt EUR 25.000.000,-- nicht überschreitet.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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