Abwehrkostenzusatzlimit Musterklauseln

Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode vollständig aufgebraucht, so steht den versicherten Personen als zusätzliche Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung. Dies gilt nur, sofern der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kein anderer Versicherungsschutz zur Verfügung steht und die im Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme € 5,0 Mio. nicht überschreitet.
Abwehrkostenzusatzlimit. Sollte die Versicherungssumme dieses Grundvertrags sowie aller sich daran anschließenden Exzedentenverträge durch Zahlungen für eine Versiche- rungsperiode vollständig verbraucht sein, so stellt der Versicherer – ungeach- tet der vereinbarten Jahreshöchstleistung – für diese Versicherungsperiode einmalig einen Betrag für die Kosten in Höhe von 50 % der einfachen Ver- sicherungssumme dieses Vertrags zur Verfügung. Die vereinbarten Sublimite finden innerhalb des Zusatzlimits weiterhin Anwendung.
Abwehrkostenzusatzlimit. Rückforderungsverzicht bei Abwehrkosten
Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme dieses Versicherungsvertrages sowie aller sich anschließenden Exzedentenverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistellung vollständig verbraucht, so stellt der Versicherer in einem weiteren Versicherungsfall einmal pro Versicherungsperiode eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 20 % der Versicherungssumme für die Versicherungsperiode zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Abwehrkosten. Die zusätzliche Versicherungssumme wird nur gewährt, soweit die Versicherungssumme der Liberty Mutual Gruppe an diesem Versicherungsvertrag zuzüglich der zusätzlichen Versicherungssumme insgesamt EUR 25.000.000,-- nicht überschreitet.
Abwehrkostenzusatzlimit. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungs- summe dieses Versicherungsvertrages sowie die aller sich anschließenden Exzedentenversicherungsverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistel- lung vollständig verbraucht, so stellt der Versicherer in einem weiteren Versicherungsfall einmal pro Versiche- rungsperiode eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe des vereinbarten Abwehrkostenzusatzlimits zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Abwehr- kosten. Ist die im Versicherungsschein genannte Versicherungs- summe dieses Versicherungsvertrages sowie die aller sich anschließenden Exzedentenversicherungsverträge einer Versicherungsperiode durch Zahlung bzw. Freistel- lung vollständig verbraucht, steht ausschließlich für den Vorstandsvorsitzenden, den Finanzvorstand, den/die Geschäftsführer und den Aufsichtsratsvorsitzenden der Versicherungsnehmerin für die vom Verbrauch be- troffene Versicherungsperiode insgesamt ein zusätzli- cher Betrag für Abwehrkosten in Höhe des vereinbarten Limits für alle genannten Personen zusammen zur Ver- fügung (persönliches Abwehrkostenzusatzlimit). Diese zusätzlichen Versicherungssummen kommen nachrangig zu einer gegebenenfalls im Versicherungs- schein ausgewiesenen Mehrfachmaximierung der Versi- cherungssumme zur Anwendung. Die zusätzlichen Versicherungssummen werden nur ge- währt, soweit die Versicherungssumme desselben Ver- sicherers an diesem Versicherungsvertrag zuzüglich der zusätzlichen Versicherungssummen insgesamt EUR 25.000.000,-- nicht überschreitet
Abwehrkostenzusatzlimit. Reicht die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme nicht aus, steht eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 10 % der Versicherungssumme für die Vertragslaufzeit zur Verfügung. Diese zusätzliche Versicherungssumme bezieht sich ausschließlich auf die mit der Inanspruchnahme einer versicherten Person zusammenhängenden Kosten.
Abwehrkostenzusatzlimit. 4.1 Ist die Versicherungssumme dieses Grundvertra- ges und aller sich daran anschließenden Exzedenten- verträge durch Zahlung vollständig verbraucht, steht den versicherten Personen für Abwehrkosten ein zu- sätzliches Limit in Höhe von 20% der Versicherungs- summe, maximal jedoch 1,5 Mio. EUR zur Verfügung (Zusatzlimit), jedoch nur, soweit die Gesamtsumme aus Versicherungssumme und Abwehrkostenzusatzlimit EUR 15 Mio. nicht übersteigt. 4.2 Ist die Versicherungssumme dieses Grundvertra- ges und aller sich daran anschließenden Exzedenten- verträge durch Zahlung vollständig verbraucht, steht ausschließlich den bei der Versicherungsnehmerin tätigen versicherten Personen im Sinne von § 1 Ziffer 2.1.1 (Bestellte Organmitglieder) für Abwehrkosten ein zusätzliches Limit in Höhe von 20% der Versicherungs- summe, maximal jedoch 1,5 Mio. EUR zur Verfügung (Zusatzlimit), jedoch nur, soweit die Gesamtsumme aus Versicherungssumme und Abwehrkostenzusatzlimit EUR 15 Mio. nicht übersteigt.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.