Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 4.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (x. Xxxxxx 7) - in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
4.1.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Per- sonen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
4.1.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
4.1.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehler- quelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitein- ander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammen- hang stehen.
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 III Nr. 2.1 c) erhält folgende Fassung: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Ver- stoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversi- cherungssumme, tritt der Versicherer mit der verein- barten Versicherungssumme ein.
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom den Kosten (siehe Zif- fer 5) - in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt:
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer – abgesehen von den Kosten (siehe Ziffer 5) – in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungs- summe in Frage kommt:
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,
c) bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auf- trags, mögen diese auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen.
2.2 Weitere Regelungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung enthalten die Beson- deren Bedingungen (Teil 3 BBR-S und Teil 4 BBR-W).
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 II. Nr. 2 c) erhält folgende Fassung: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes ohne Rück- sicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufein- ander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehr- faches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru- hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen ist in diesem Fall die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme be- grenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- versicherungssumme, tritt der Versicherer mit der verein- barten Versicherungssumme ein.
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 II Ziffer 2.1 c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung AVB-WSR erhält folgende Fassung: „bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti- ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffen- den Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssum- me begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.“
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 II Ziffer 2.1 c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung AVB-WSR erhält folgende Fassung: „bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in ei- nem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflicht- verletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftli- chem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer, mit Ausnahme bei gesetzlich vorgeschriebe- nen Pflichtprüfungen, mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.“
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 III Ziff. 2.1.3 erhält folgende Fassung: „bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme be- grenzt. Die Begrenzung auf das Fünffache der Versicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorge- schriebenen Pflichtprüfungen. Übersteigt die vereinbarte Versicherungssumme das Fünffache der Min- destversicherungssumme, tritt der Versicherer, mit Ausnahme bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen, mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.“
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. Der Text des § 3 II. 1. c) wird durch folgende Fassung ersetzt: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, trit t der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 Jahreshöchstleistung