Abweichende Ausführung im Einzelfall Musterklauseln

Abweichende Ausführung im Einzelfall. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine entspre- chend diesen Ausführungsgrundsätzen vorgesehene Ausführung unmöglich machen, führt die Bank den Auftrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Kundeninteressen aus. In diesen Einzelfällen steht es der Bank frei von diesen allgemeinen Regeln und der Ausführungsplatzliste im Einzelfall abzuweichen und die Kundenorder an alternativen Ausführungsplätzen (z. B. Multilateralem Handelssystem (MTF)) zu platzieren, wenn dadurch das Kundeninteresse an einer kostengünstigen Ausführung des Auftrages oder an einem besonderen Finanzinstrument, das nur und ausschließlich an einem bestimmten Ausführungsplatz erhältlich ist, gewahrt bleibt.
Abweichende Ausführung im Einzelfall. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichende Ausführung erforderlich machen, wird die Bank diese unter Wahrung des Kundeninteresses wählen.
Abweichende Ausführung im Einzelfall. Die Bank hat für den überwiegenden Anteil der existierenden Gattungen von Finanzinstrumenten einen Ausführungsweg oder Ausführungsplatz im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze festgelegt. Trotzdem kann eine vollständige Abdeckung jedes einzelnen Finanzinstruments nicht vorgenommen werden. Um einen Auftrag in einem solchen Fall ausführen zu können, wird die Bank eine Weisung des Kunden einholen. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung (z. B. Ausfall des Handelssystems) eine von diesen Ausführungs- grundsätzen abweichende Ausführung erforderlich machen, wird die Bank diese unter Wahrung des Kundeninteresses wählen.
Abweichende Ausführung im Einzelfall. Beim Auftreten außergewöhnlicher Marktsituationen oder bei Markt-/Systemstörungen, wie etwa dem Ausfall einzelner oder mehrerer Handelsplätze, kann die apoBank unter Wahrung des Kundeninteresses eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausführung wählen.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.