Abweichungen im Einzelnen Musterklauseln

Abweichungen im Einzelnen. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag In der folgenden beispielhaften Aufstellung wird jeweils nur der Einzelfall betrachtet. Es bleibt selbstverständlich bei den bisher erfolgten Aussagen hinsichtlich der Gesamtdifferenzen- betrachtung. Die Auflistung enthält keine Besonderheiten, die sich aus dem UmwG bzw. UmwStG (z.B. bei Verschmelzung) ergeben. a) Höheres Nettovermögen in der Handelsbilanz und isoliert Anlass für die Passivierung latenter Steuern • (Fakultativer) Ansatz aktivierungsfähiger selbst geschaffener immaterieller Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz, § 248 Abs. 2 HGB, mit den Entwicklungskosten, § 255 Abs. 2a HGB; Ansatzverbot für selbst geschaffenes immate- rielles Anlagevermögen in der Steuerbilanz, § 5 Abs. 2 EStG. • Höherer Ansatz des abnutzbaren Anlagevermögens infolge niedrigerer Abschreibung in der Handelsbilanz, insbesondere - bei beweglichen Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern (fakultativ): lineare Abschreibung in der Handelsbilanz, degressive Absetzung für Abnutzung in der Steuerbilanz, - bei Gebäuden: Abschreibung nach der Nutzungsdauer in Handelsbilanz, aber höherer gesetzlicher AfA-Satz für die Steuerbilanz. • Höherer Ansatz des abnutzbaren Anlagevermögens in der Handelsbilanz wegen der (fakultativen) Inanspruchnahme von steuerrechtlichen Sonderregelungen zur Niedriger- bewertung in der Steuerbilanz: Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG, erhöhte Absetzungen, Abzugsbeträge gem. § 6b EStG, R 6.6 EStR. • Verlustanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach §§ 179, 180 AO steuerlich automatisch erfasst werden (Spiegelbildtheorie für die Steuerbilanz), in der Handelsbilanz aber mangels Sinken des inneren Xxxxx der Beteiligung nicht zu einer Abschreibung auf den Beteiligungsansatz führen. (Folge: Zwingende Abweichung zwi- schen Handels- und Steuerbilanz) • Bei steigenden Preisen: Bewertung nach der Fifo-Methode nach § 256 Satz 1 HGB in der Handelsbilanz. Steuerrechtlich ist diese Bewertung unzulässig, s. § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG (Anerkennung Lifo-Methode) und R 6.9 EStR. • Ansatz von kurzfristigen Fremdwährungs-Forderungen mit einem über den Anschaf- fungskosten liegenden Kurswert in der Handelsbilanz, zwingend, § 256a HGB. Steuer- rechtlich bilden die Anschaffungskosten (zwingend) die Obergrenze, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. • Ansatz von kurzfristigen Fremdwährungs-Verbindlichkeiten mit einem unter den An- schaffungskosten liegenden Kurswert in der Handelsbilanz, zwingend, ...

Related to Abweichungen im Einzelnen

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.