Abwendung und Minderung des Schadens. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.
Abwendung und Minderung des Schadens. (§ 82 VVG)
Abwendung und Minderung des Schadens. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Abwendung und Minderung des Schadens. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versiche- rungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit ab- zuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Wei- sungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.
Abwendung und Minderung des Schadens. Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei müs- sen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, be- folgen sowie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestat- ten. Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Abwendung und Minderung des Schadens. Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses musst du nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Wenn die Umstände dies gestatten, hast du dazu unsere Anweisungen (auch telefonisch oder online) einzuholen. Diese musst du befolgen, soweit es für dich zumutbar ist. Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden musst du unverzüglich sperren lassen und für Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten.
Abwendung und Minderung des Schadens. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs- falles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Stand 01.01.2008
Abwendung und Minderung des Schadens. 1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsbe- rechtigten haben bei unmittelbar drohendem oder eingetretenem befürchteten Ereig- nis, soweit möglich und zumutbar, für die Abwendung oder Minderung des Scha- dens zu sorgen.
2 Sie haben zumutbare Weisungen des Versicherungsunternehmens zu befolgen und solche einzuholen, wenn dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen erforderlich ist.
Abwendung und Minderung des Schadens. Unverzügliche Meldung an den Vertrauensmann des Vereins.
Abwendung und Minderung des Schadens. Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens; Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie Anweisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflicht- gemäßem Ermessen zu handeln.