Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11).
Schadenanzeige. Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
Schadenanzeige. Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Schadenanzeige. 5.1.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Schadenanzeige. Ein Unfall oder eine Krankheit, die den Tod oder die Vollinvalidität des Versicherten nach sich ziehen, müssen dem 'Medizinischen Sekretariat – Leben Privatkunden' der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss – außer infolge eines unvorhersehbaren Falles oder höherer Gewalt, bei denen die Anzeige so schnell wie in einer solchen Lage vertretbar gemacht werden muss – binnen Monatsfrist ab dem Unfallereignis oder dem Krankheitseintritt unter Androhung der Leistungsminderung in Höhe des von der Gesellschaft erlittenen Schadens erfolgen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten: • Ort, Datum, Uhrzeit, Ursachen, genaue Art und Umstände der Invalidität, • Namen, Vornamen und Anschriften der möglichen Zeugen.
Schadenanzeige. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Schadenanzeige. Jeder Versicherungsfall, der voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, ist der SOLIDA unver- züglich nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Der Vertragspartner des Krankenversicherers, die versi- cherte Person, bzw. der Anspruchsberechtigte tut alles, was der Abklärung des Unfalles und dessen Folgen dienen kann. Insbesondere hat die versicherte Person die Ärzte, die sie behandeln oder behandelt haben, von der beruflichen Schweigepflicht der SOLIDA gegenüber zu entbinden. Schuldhafte Verletzungen der Obliegenheiten haben Entschädigungskürzungen gemäss Ziffer 11.3 für den Vertragspartner des Krankenversicherers, den Anspruchs- berechtigten oder die versicherte Person zur Folge. Die versicherte Person, der Vertragspartner des Kran- kenversicherers oder der Anspruchsberechtigte ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, der SOLIDA Versicherungen AG innert 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Aufforderung, jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen Gesund- heitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf der Heilung zu beschaffen.
Schadenanzeige aa) Der Versicherungsfall ist, soweit nicht anders vereinbart, dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen, telefonisch oder in Textform anzuzeigen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. In der Anzeige sind das Datum und die Art des Schadens (z. B. Hagelschlag), die davon betroffene Kulturart und sämtliche Anbauflächen (Schläge) anzugeben, für die eine Entschädigung beansprucht wird.
Schadenanzeige. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 11) unver- züglich, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Straf- befehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge- richtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen ge- wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
Schadenanzeige. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer und dem im Versicherungsschein aufgeführten Servicepartner unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen.