Schadenanzeige Musterklauseln

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
Schadenanzeige. Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
Schadenanzeige. Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Schadenanzeige. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer 11.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen. 5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. 5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner- halb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
Schadenanzeige. 5.1.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 5.1.2 Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie bzw. die versicherte Person dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Schadenanzeige. Jeder Versicherungsfall, der voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, ist der SOLIDA unver- züglich nach Eintritt des Ereignisses zu melden.
Schadenanzeige. Ein Unfall oder eine Krankheit, welche die Invalidität des Versicherten nach sich ziehen, müssen dem 'Medizinischen Sekretariat – Leben Privatkunden' der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss – außer infolge eines unvorhersehbaren Falles oder höherer Gewalt, bei denen die Anzeige so schnell wie in einer solchen Lage vertretbar gemacht werden muss – binnen Monatsfrist ab dem Unfallereignis oder dem Krankheitseintritt unter Androhung der Leistungsminderung in Höhe des von der Gesellschaft erlittenen Schadens erfolgen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten: • Ort, Datum, Uhrzeit, Ursachen, genaue Art und Umstände der Invalidität, • Namen, Vornamen und Anschriften der möglichen Zeugen.
Schadenanzeige. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Schadenanzeige. 1. Jeder Versicherungsfall, der voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, ist dem Krankenver- sicherer unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses zu melden. 2. Bei einem Todesfall ist der Krankenversicherer unver- züglich, spätestens aber innert 48 Stunden elektro- nisch, mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen.
Schadenanzeige. Sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte vom Eintritt eines Transportscha- dens Kenntnis erlangt und ein daraus resultie- render Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer un- verzüglich Anzeige zu erstatten.