Abwicklung von Aufträgen Musterklauseln

Abwicklung von Aufträgen. 1.1. Angebote der SAZ an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die SAZ an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt SAZ einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an SAZ zu sehen, das der Annahme durch SAZ bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform. 1.2. Alle Angebote der SAZ werden aufgrund der ihr bei Angebotserstellung über das Projekt vorliegenden Informationen und Unterlagen sowie ihres Verständnisses der Anforderungen des Kunden mit branchenüblicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik erstellt. Konzeptänderungen oder Verzögerungen im Projektplan, die vom Kunden zu verantworten sind, können zur Erbringung von zusätzlichen Leistungen und damit zu einer Kostenerhöhung führen. 1.3. Besprechungsprotokolle, welche die SAZ fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht. 1.4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die SAZ erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der SAZ. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation. 1.5. Ein vereinbarter Postauflieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht. 1.6. Änderungen und Erweiterungen der Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden unter Berücksichtigung seines objektiven Interesses zumutbar sind, es sich etwa um technische Verbesserungen, handelsübliche oder geringfügige Abweichungen innerhalb einer Leistungsposition oder um gesetzesbedingte Anpassungen handelt. Über geplante Änderungen des Leistungskatalogs wird der Kunde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
Abwicklung von Aufträgen. 2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoran- schlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auf- traggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf. 2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags im Angebot vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schrift- form. 2.3 Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Werktages in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklä- rungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich. 2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Rohdaten, Modelle, Originalil- lustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- pflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
Abwicklung von Aufträgen. (1) Der Teilnehmer erteilt seine Aufträge mündlich gegenüber dem Agenten oder dem Sprachcomputer. Aufträge sind dann verbindlich erteilt und genehmigt, wenn der Teil- nehmer den vom Agenten oder dem Sprachcomputer wiederholten Inhalt bestätigt (autorisiert). (2) Die Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) auf der im Preis- und Leistungsver- zeichnis oder in den entsprechenden Vertragsbedingungen bekanntgegebenen Geschäfts- tagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs. Geht der Auftrag nach dem im Preis- und Leistungsverzeichnis oder in den entsprechenden Vertragsbedingungen bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt dann erst an diesem Tag. (3) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vor- liegen: (4) Liegen die voranstehenden Ausführungsbedingungen vor, führt die Bank die Telefon- Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsver- kehr) aus. (5) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 3 nicht vor, wird die Bank den Tele- fon-Banking-Auftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, informieren.
Abwicklung von Aufträgen. (1) Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. (2) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen und ähn­ liches), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben ihr Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.
Abwicklung von Aufträgen. 1. Die Treuebindung des Dienstleisters an den Auftraggeber verpflichtet FREESIXTYFIVE zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer ggf. erforderlichen, dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Der Dienstleister ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Interna des Kunden verpflichtet. 2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Programme, Modelle, Präsentationen usw.), die der Dienstleister erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Dienstleisters. Eine Herausgabepflicht besteht nicht, soweit nicht abweichend vereinbart. Zur Aufbewahrung außerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist der Dienstleister nicht verpflichtet. 3. Die von FREESIXTYFIVE übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tage nach Erhalt widerspricht. 4. Fristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Informationen, Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. 5. FREESIXTYFIVE nimmt im Rahmen der Auftragsabwicklung keine rechtlichen Prüfungen vor, diese sind durch den Auftraggeber zu gewährleisten.
Abwicklung von Aufträgen. 1.1. Angebote der SAZ an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, sofern kein abweichender Zeitraum vereinbart ist. Nach Ablauf der Frist ist die SAZ an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt SAZ einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an SAZ zu sehen, das der Annahme durch SAZ bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform. 1.2. Besprechungsprotokolle, die SAZ fertigt und dem Kunden übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Kunde nicht binnen sechs Werktagen widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich. 1.3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die SAZ erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der SAZ. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation. 1.4. Ein vereinbarter Postauflieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht.
Abwicklung von Aufträgen. 3.1 Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. 3.2 Vorlagen, Dateien, Quellcodes und sonstige Arbeitsmittel, die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag ge- schuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum, soweit über die weitere Verwertung und Nutzung dieser Unterlagen keine entsprechende Vereinbarung getroffen ist. Quellcodes verbleiben in jedem Fall bei der Agentur. Sie dürfen vom Auftraggeber in keinem Fall bearbeitet oder verändert werden. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet. 3.3 Für vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen, Dateien und sons- tige Arbeitsmittel, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftrag- geber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, wird RTS Rieger Team von der Haftungspflicht freigestellt.
Abwicklung von Aufträgen. 4.1 Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle und Kontaktberichte sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. 4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, offene Daten wie z.B. *.psd oder *.indd etc.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Die Bereitstellung solcher Daten ist kostenpflichtig. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.