Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann.
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Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. iSd Art 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) Nr. 575/2013, abwickeln kann.
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Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. iSd Art 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) Nr. 575/2013, abwickeln kann. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen siehe Anhang 1.
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