Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Die Höhe der Vergütung an den Abschlussprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Weiters können dem Fonds Kosten des Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfers für die Prüfung bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge des Fonds gemäß den Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, VO (EU) 575/2013) verrechnet werden. Die Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil für in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber, die entsprechende Überprüfung dieser Daten und die Kosten der steuerlichen Vertretung, wobei diese Dienstleistungen von der Depotbank/Verwahrstelle übernommen werden. Weiters werden sämtliche Kosten für die Registrierung des Fonds bei ausländischen Steuerbehörden und Kosten für positionsbezogene Berechnungen und Meldungen von Steuerdaten dem Fonds angelastet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ermittlung der Steuerdaten für nicht in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber im In- und Ausland umfasst, die anlassbezogen verrechnet werden können. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche Publizitätskosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren, dem Fonds verrechnet werden. Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit umfasst.
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