Abwicklungsbesteuerung Musterklauseln

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.
Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttun- gen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapital- rückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festge- setzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskos- ten unterschreitet.
Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzah- lung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rück- nahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unter- schreitet. Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Inländische Anleger: Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird berücksichtigt) Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60% für Einkommen- steuer / 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30% für Einkommensteuer / 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunter- nehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds
Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttun- gen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzu- wachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Ka- pitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten An- schaffungskosten unterschreitet.