Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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Samples: fachanwalt-arbeitsrecht-hamburg.eu, kanzlei-jaeger.eu, arbeitsrecht.team
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: kanzleirauch.de, anwaltskanzlei-harder.de, kanzlei-tuerkan.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: www.matthias-uhler.de, cdn1.site-media.eu, alex-anwalt.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts Rechts- anwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 S. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: www.anwalt-kleiser-kollegen.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 S. 2 Satz 1 und 3 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: rano-hadamar.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO. Der Eintritt der regelmäßigen Verjährung des Herausgabeanspruchs gem. §§ 195; 199 BGB bleibt hiervon unberührt.
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Samples: anwaltskanzlei-hahn.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten Akte nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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Samples: www.rechtsanwaelte-stralsund.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf zehn Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: ssbp.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts der Rechtsanwältin bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwältin vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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Samples: www.anwaltskanzlei-groener.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf Ab- lauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten Ak- ten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: www.trebing-bert.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: reisundpartner.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts der Kanzlei Xxxxxxxx bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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Samples: kanzleidernbach-badenbaden.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 S. 2 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 S. 3 BRAO.
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Samples: www.rehmann.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts der Descharmes & Xxxxxx Rechtsanwälte bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Descharmes & Güneri Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz S. 2 BRAO.
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Samples: dg-kanzlei.de
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte Kosten- akte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholtabholt oder ihm diese übersandt werden. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
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Samples: www.rae-klk.de