Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung Musterklauseln

Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei Dernbach angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwaltes zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei Dernbach an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Kanzlei Dernbach ist berechtigt, für den Mandanten entgegengenommene Gelder mit eigenen Vergütungs- und Vorschussforderungen gegenüber dem Mandanten zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Gelder aus einem anderen Mandat stammen. Eine Verrechnung mit zweckgebundenen zur Verfügung gestellten Geldern bedarf er Zustimmung des Mandanten.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. Der Rechtsanwalt ist insbesondere bei Arzthaftungsangelegenheiten oder bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auch berechtigt, Schadensersatzzahlungen, Schmerzensgeldzahlungen oder Abfindungszahlungen auf seinem Anwaltskonto zu vereinnahmen.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung. Die Mandantschaft ist verpflichtet, auf Anforderung der Partnerschaft angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Partnerschaft zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenfinanzierer, Gegenseite oder Dritte bestehen. Die Mandantschaft tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenfinanzierer oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Partnerschaft an diese ab. Die Partnerschaft nimmt die Abtretung an. Die Partnerschaft ist berechtigt, während oder nach Beendigung des Verfahrens, hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Zahlungen der Gegenseite auf das Konto der Partnerschaft anzuweisen. Bei Beteiligung eines Prozesskostenfinanzierers erklärt die Mandantschaft Ihre Zustimmung zur Abtretung des gegen die Mandantschaft bestehenden Vergütungsanspruchs des Prozesskostenfinanzierers. Die Partnerschaft ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung. 3. Obligation of the Client to pay; assignment

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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