Aktive Honorarklage Musterklauseln

Aktive Honorarklage. Behält der Auftraggeber wegen eines (behaupteten) Schadensersatzan- spruchs einen Teil oder gar das ganze Honorar des Architekten ein, so ist dieser ggf. dazu gezwungen, sein Honorar einzuklagen. Dieses Prozesskostenrisiko federn die Berufs-Haftpflichtversicherer übli- cherweise damit ab, dass sie ihrem Versicherungsnehmer Versicherungs- schutz für diese sogenannte »aktive Honorarklage« gewähren und ihn somit bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung unter- stützen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Auftraggeber das Honorar wegen eines vermeintlichen Schadens einbehält – ist der Bauherr aus anderen Gründen zahlungsunwillig oder gar zahlungsunfähig, besteht kein Ver- sicherungsschutz für eine Honorarklage. Gewöhnlich sind an die Finanzierung dieses Verfahrens gewisse Vorausset- zungen geknüpft, wie z. B. • dass der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines be- haupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz des Berufs-Haftpflichtversicherungsvertrages fallen würde (also kein reiner Erfüllungsanspruch, siehe insoweit oben 3.1.3), die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Honorarforderung erklärt hat bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und • die Honorarforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt in diesem Fall dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer trägt regelmäßig die Kosten im Verhältnis des Schadenser- satzanspruchs zur geltend gemachten Honorarforderung. Wird rechtsverbindlich festgestellt, dass die eingeklagte Honorarforderung ganz oder teilweise unbegründet ist, weil sich beispielsweise im Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass ein anderer Grund als der versicherte behauptete Haftpflichtanspruch dazu führt, dass die Honorarforderung nicht berechtigt ist, kann der Versicherungsschutz für die Kosten der Hono- rarklage rückwirkend entfallen. Auch im Falle der aktiven Honorarklage gilt die Prozessführungsbefugnis des Versicherers (vgl. unten 3.10.3.4).
Aktive Honorarklage. 18.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 2.6 AVB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Honorarforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit (1) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Honorarforderung erklärt hat und (2) die Honorarforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht (siehe jedoch Ziffer II. 4.). 18.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatzanspruchs zur geltend gemachten Honorarforderung. 18.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Honorarklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Honorarforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 18.1 genannten Gründen unbegründet ist. 18.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. 18.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 2.6.2 Satz 2 AVB entsprechend.

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