Aktivgeschäft Musterklauseln

Aktivgeschäft. Zum 31. Dezember 2018 belief sich die Barreserve auf 24,7 Mrd. EUR und lag damit um 2,0 Mrd. EUR über dem Vorjahreswert. Die Überliquidität an den Geldmärkten führte dabei zu steigenden Zentralbankguthaben. Der Bilanzposten Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte verzeichnete eine geringfügige Reduzierung um 0,4 Mrd. EUR auf 157,1 Mrd. EUR. Dabei verringerten sich die Forderungen an Kreditinstitute um 1,4 Mrd. EUR und erreichten einen Endbestand in Höhe von 46,8 Mrd. EUR. Insbesondere durch den Abbau von Geschäften mit großen europäischen Banken reduzierte sich dabei das Wertpapierpensionsgeschäft um 2,5 Mrd. EUR und Tages- und Termingelder um 1,5 Mrd. EUR. Die Ausweitung des Förderkreditgeschäfts mit Sparkassen ließ die Kommunalkredite um 1,4 Mrd. EUR ansteigen. Der Bestand der Forderungen an Kunden legte zum 31. Dezember 2018 dagegen um 1,7 Mrd. EUR zu und erhöhte sich vor allem aus Geschäftsaktivitäten mit Unternehmenskunden auf 110,1 Mrd. EUR. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf IFRS 9 wurden Geschäfte, die die Anforderungen an eine einfache Kreditvereinbarung i. S. d. IFRS 9 (vertragliches Zahlungsstromkriterium) aufgrund von schädlichen Nebenabreden nicht erfüllten, in Höhe von 2,8 Mrd. EUR den verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten zugeordnet. Ein Portfolio zur Steuerung der kurzfristigen Liquidität mit einem Volumen von 2,3 Mrd. EUR wurde dem Geschäftsmodell »Halten und Verkaufen« zugeordnet und dementsprechend als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet ausgewiesen. Der Verkauf der letzten, aus der ehemaligen Sachsen LB stammenden Wertpapiere wurde dieses Jahr vollständig abgeschlossen. Durch die Rückführung des Guarantee Finance Loans verminderten sich andere Kredite um – 1,8 Mrd. EUR. Demgegenüber stand Neugeschäft insbesondere mit Mittelstandskunden und großen Unternehmen sowie bei Immobilienfinanzierungen, was dazu führte, dass der Posten andere Kredite in Summe um 3,8 Mrd. EUR anstieg. Der Bilanzposten Erfolgsneutral zum beizulegendem Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte erhöhte sich hauptsächlich aufgrund der Reklassifizierung eines Portfolios zur Steuerung der LCR im Rahmen der Umstellung auf IFRS 9 um 1,7 Mrd. EUR auf 22,8 Mrd. EUR. Mit IFRS 9 erfolgte für nahezu alle Beteiligungen eine Reklassifizierung der Bewertungskategorie von einer erfolgsneutralen Bewertung hin zu einer Bewertung über die Gewinn- und Verlustrechnung, was ...
Aktivgeschäft. 15 Zulässige Geschäfte 12 § 16 Kredite 12 § 17 Erwerb von Wertpapieren und sonstige Geldanlagen und Wertpapierleihgeschäfte 12 § 18 Erwerb von Grundstücken und Schiffen 13 § 19 Beteiligungen 13
Aktivgeschäft. 15 Zulässige Geschäfte § 16 Kredite (1) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die in der Region Lübeck (Geschäftsgebiet) ihren Wohnsitz oder eine gewerb- liche Niederlassung haben. Bei Krediten, die durch Beleihung von Grund- stücken, Erbbaurechten, Wohnungs- oder Teileigentum gesichert werden, braucht in der Regel nur der Beleihungsgegenstand im Geschäftsgebiet belegen zu sein. Bei Krediten, die durch Beleihung von Schiffen, Schiffs- bauwerken oder Schwimmdocks gesichert werden, braucht in der Regel nur der Beleihungsgegenstand seinen Heimathafen, Heimatort oder Bau- ort im Geschäftsgebiet zu haben. (2) Bei Krediten in ausländischer Währung ist das Währungsrisiko branchen- üblich abzusichern. (1) Die Sparkasse kann Wertpapiere erwerben und sonstige Geldanlagen vor nehmen. Dabei darf die Sparkasse Aktien von Kapitalanlagegesellschaf- ten im Sinne der §§ 108 ff. des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), und anderen Gesellschaften erwerben; für Aktien einer anderen Gesellschaft gilt eine Höchstgrenze von 2,5 Prozent und für Aktien und Genussscheine einer anderen Gesell- schaft zusammen eine Höchstgrenze von fünf Prozent der Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 646/2012 (ABl. Nr. L 176 S. 1; ber. L 321 S.6) (CRR). (2) Bei Anlagen in ausländischer Währung ist das Währungsrisiko branchen- üblich abzusichern. (3) Die Sparkasse kann als Verleiherin mit eigenen Wertpapieren und als Ent- leiherin ausschließlich zur Liquiditätssteuerung Wertpapierleihgeschäfte mit Kreditinstituten vornehmen. (1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, Erbbaurechten, Wohnungs- und Teileigentum anlegen, wenn die Anlage 1. ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder
Aktivgeschäft. Die Barreserve belief sich zum 31. Dezember 2015 auf 1,2 Mrd. EUR und lag um –0,8 Mrd. EUR unter dem Vorjahreswert. Die Forderungen an Kreditinstitute reduzierten sich um –8,2 Mrd. EUR und erreichten damit einen Endbestand in Höhe von 30,2 Mrd. EUR. Die um –5,3 Mrd. EUR rückläufige Entwicklung der Kommunalkredite war u. a. von auslaufenden Geschäften unter Gewährträgerhaftung geprägt. Der Rückgang im Wertpapierpensionsgeschäft, vor allem aus TriParty-Repogeschäften mit großen international tätigen Kreditinstituten und Central Counterparties, um –1,6 Mrd. EUR war überwiegend auf die Nettodarstellung von Wertpapierpensionsgeschäften zurückzuführen. Die Forderungen an Kunden verminderten sich zum Jahresende leicht um –4,4 Mrd. EUR auf ein Volumen in Höhe von 108,8 Mrd. EUR. Die Entwicklung wurde im Wesentlichen durch hohe Fälligkeiten beeinflusst, infolge dessen reduzierten sich die Kommunalkredite um –3,1 Mrd. EUR. Daneben gingen die Kontokorrentforderungen an Kunden um –1,0 Mrd. EUR zurück. Gegenläufig war ein Anstieg bei Hypothekendarlehen um 1,1 Mrd. EUR zu verzeichnen. Finanzanlagen und Anteile an at Equity bilanzierten Unternehmen gingen im Berichtsjahr um – 3,9 Mrd. EUR auf 25,5 Mrd. EUR zurück. Infolge des Auslaufens der Gewährträgerhaftung wurden Papiere von anderen Banken in maßgeblicher Höhe fällig. Im Kontext einer gezielten Steuerung von Portfolios, u. a. vor dem Hintergrund der Erfüllung aufsichtlicher Kennzahlen, wurden im Gegenzug vor allem Anleihen von Staaten und Ländern gekauft.

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.