Wohnungs- und Teileigentum Musterklauseln

Wohnungs- und Teileigentum. 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs-eigen- tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf ge-genüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Wohnungs- und Teileigentum. 7.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. 7.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 7.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend.
Wohnungs- und Teileigentum. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentü- mern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs- eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs- grund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf- wendungen zu ersetzen.
Wohnungs- und Teileigentum a) Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit- eigentumsanteile. b) Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen- tumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädi- gung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigen- tum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Ver- sicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. c) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten a) und b) entsprechend.
Wohnungs- und Teileigentum. Die Begriffe des Wohnungs- und des Teileigentums finden sich in § 1 Abs 2 und 3 legaldefi- niert. Wohnungs- und Teileigentum kommt nach ganz hM keine (insb keine sachenrechtlich) unterschiedliche Rechtsqualität zu. Der Gesetzgeber des Jahres 1951 hat dennoch bewusst auf die Kodifikation eines Oberbegriffs verzichtet34. Als solcher wird der Begriff des „Raumeigen- tums“ vorgeschlagen35. Allgemein durchsetzen konnte sich dieser Vorschlag indessen (bislang) nicht36.
Wohnungs- und Teileigentum. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt „B“ § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Wohnungs- und Teileigentum. A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs- eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. A 12.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten die Nrn. A 12.1 und A 12.2 entsprechend.
Wohnungs- und Teileigentum. A 12.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs- eigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen- tümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigen- tumsanteilen nicht berufen. A 12.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein- schaftlichen Eigentums verwendet wird. A 12.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten A 12.1 und A 12.2 entsprechend
Wohnungs- und Teileigentum. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbin- dung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (dem Grundstück), zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienen- den Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (dem Grundstück), zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG), z. X. Xxxxxx, Laden, Arztpraxis etc. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten (§ 1 Abs. 5 WEG) stehen, z. B. das Grundstück als solches, Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzug, tra- gende Wände etc. Das Wohnungs- und Teileigentum ist eine besondere Ausgestaltung der Bruchteilsgemeinschaft. Bei der „normalen“ Bruchteilsgemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind alle Miteigentümer auch Eigentümer aller Gebäudeteile (§§ 93, 94 BGB). Bei der Wohnungs- eigentümergemeinschaft wird aber mit jedem Miteigentumsanteil das Son- dereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Wohnungseigen- tum) bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) verbunden, über die der jeweilige Miteigentümer unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer allein verfügen kann. Eine dahingehende Einigung der Miteigentümer wird auch als Teilungsvertrag bezeichnet (§ 3 WEG), der nach § 4 WEG der Form der Auflassung bedarf und deshalb dem Grund- buchamt in notariell beurkundeter Form nachzuweisen ist. Denkbar ist auch, dass ein alleiniger Grundstückseigentümer das Grund- stück gemäß § 8 WEG durch Teilungserklärung in Miteigentumsanteile teilt, sodass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Woh- nung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude ver- bunden wird. Bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wird das Grund- stück in die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt. Für jedes dieser Rechte wird ein eigenes Grundbuch gebildet. Ein Beispiel für ein Wohnungs- bzw. Teileigentumsrecht im Bestandsverzeichnis des Woh- nungs-/Teileigentumsgrundbuchs findet sich in Anlage 2. Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum sind gemäß § 7 Abs. 4 WEG dem Grundbuchamt neben dem Teilungsvertrag gemäß § 3 oder der Teilungserklärung gemäß § 8 WEG noch folgende Unterlagen vorzulegen: – amtlicher Aufteilungsplan (ein...

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  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.