Common use of Akzeptanzpflicht Clause in Contracts

Akzeptanzpflicht. Der Vertrag legt die Bedingungen fest, zu denen Xxxxxx verpflichtet ist, Transaktionen von Vertragsunter- nehmen und dem Karteninhaber, die in den Räumlichkeiten des Vertragsunternehmens zu Bewegungen auf dem Konto des Karteninhabers (z. B. aufgrund eines Kaufvertrages oder dessen Rückabwicklung) führen, abzuwickeln und diese Transaktionen durch entsprechende Zahlungen an das Vertragsunternehmen abzurechnen. Soweit nicht schriftlich mit Elavon vereinbart, darf das Vertragsunternehmen keine anderen als die in der Preistabelle vereinbarten Zahlungskarten akzeptieren. Elavon muss nur solche Transaktionen abwickeln und abrechnen, die mittels einer in der Preistabelle oder anderweitig schriftlich zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen vereinbarten Zahlungskarte vorgenommen werden. Das Vertragsunternehmen muss alle anwendbaren Verfahren und Autorisierungsvorgaben einhalten, die in dem Vertrag oder der Satzung, den Betriebsleitfäden oder sonstigen von Elavon bestätigten und dem Vertragsunternehmen mitgeteilten Regularien der Kartenorganisationen enthalten sind. Dies schließt insbesondere auch Vorgaben zur Umsetzung einer starken Kundenauthentifizierung durch das Vertragsunternehmen ein. Card-Not-Present- Transaktionen dürfen vom Vertragsunternehmen nur abgerechnet werden, soweit dies zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen in der Servicevereinbarung vereinbart ist. Haben Elavon und das Vertragsunternehmen die Akzeptanz von CardNot-Present-Transaktionen in der Servicevereinbarung schriftlich vereinbart, gelten ergänzend zu diesen AGB die Bestimmungen in Teil B Sonderbedingungen Card-Not-Present-Transaktionen. Das Vertragsunternehmen verwendet keine Privat-/Geschäftskarten, um eine Transaktion durchzuführen, bei der es sowohl als Vertragsunternehmen als auch als Karteninhaber handelt. Für den Fall, dass das Vertragsunternehmen von den Karteninhabern für die Benutzung einer bestimmten Zahlungskarte ein Zahlungsentgelt erhebt, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon zur Einhaltung der in § 270a BGB (Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel) vorgegebenen Einschränkungen. Handelt es sich bei den Kartenkunden um Verbraucher, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon ebenfalls zur Einhaltung von § 312a Abs. 4 BGB (Vorgaben zum Zahlungsentgelt).

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Samples: www.elavon.de, www.elavon.de, www.elavon.de

Akzeptanzpflicht. Der Vertrag legt die Bedingungen fest, zu denen Xxxxxx verpflichtet ist, Transaktionen von Vertragsunter- Vertragsunter-nehmen und dem Karteninhaber, die in den Räumlichkeiten des Vertragsunternehmens zu Bewegungen auf dem Konto des Karteninhabers (z. B. aufgrund eines Kaufvertrages oder dessen Rückabwicklung) führen, abzuwickeln und diese Transaktionen durch entsprechende Zahlungen an das Vertragsunternehmen abzurechnen. Soweit nicht schriftlich mit Elavon vereinbart, darf das Vertragsunternehmen keine anderen als die in der Preistabelle vereinbarten Zahlungskarten akzeptieren. Elavon muss nur solche Transaktionen abwickeln und abrechnen, die mittels einer in der Preistabelle oder anderweitig schriftlich zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen vereinbarten Zahlungskarte vorgenommen werden. Das Vertragsunternehmen muss alle anwendbaren Verfahren und Autorisierungsvorgaben einhalten, die in dem Vertrag oder der Satzung, den Betriebsleitfäden oder sonstigen von Elavon bestätigten und dem Vertragsunternehmen mitgeteilten Regularien Regelungen der Kartenorganisationen enthalten sind. Dies schließt insbesondere auch Vorgaben zur Umsetzung einer starken Kundenauthentifizierung durch das Vertragsunternehmen ein. Card-Not-Present- Present-Transaktionen dürfen vom Vertragsunternehmen nur abgerechnet werden, soweit dies zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen in der Servicevereinbarung vereinbart ist. Haben Elavon und das Vertragsunternehmen die Akzeptanz von CardNot-Present-Transaktionen in der Servicevereinbarung schriftlich vereinbart, gelten ergänzend zu diesen AGB die Bestimmungen in Teil B Sonderbedingungen Card-Not-Present-Transaktionen. Das Vertragsunternehmen verwendet keine Privat-/Geschäftskarten, um eine Transaktion durchzuführen, bei der es sowohl als Vertragsunternehmen als auch als Karteninhaber handelt. Für den Fall, dass das Vertragsunternehmen von den Karteninhabern für die Benutzung einer bestimmten Zahlungskarte ein Zahlungsentgelt erhebt, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon zur Einhaltung der in § 270a BGB (Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel) vorgegebenen Einschränkungen. Handelt es sich bei den Kartenkunden um Verbraucher, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon ebenfalls zur Einhaltung von § 312a Abs. 4 BGB (Vorgaben zum Zahlungsentgelt).

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Samples: www.elavon.de

Akzeptanzpflicht. Der Vertrag legt die Bedingungen fest, zu denen Xxxxxx verpflichtet ist, Transaktionen von Vertragsunter- Vertragsunter-nehmen und dem Karteninhaber, die in den Räumlichkeiten des Vertragsunternehmens zu Bewegungen auf dem Konto des Karteninhabers (z. B. aufgrund eines Kaufvertrages oder dessen Rückabwicklung) führen, abzuwickeln und diese Transaktionen durch entsprechende Zahlungen an das Vertragsunternehmen abzurechnen. Soweit nicht schriftlich mit Elavon vereinbart, darf das Vertragsunternehmen keine anderen als die in der Preistabelle vereinbarten Zahlungskarten akzeptieren. Elavon muss nur solche Transaktionen abwickeln und abrechnen, die mittels einer in der Preistabelle oder anderweitig schriftlich zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen vereinbarten Zahlungskarte vorgenommen werden. Das Vertragsunternehmen muss alle anwendbaren Verfahren und Autorisierungsvorgaben Autorisierungs- vorgaben einhalten, die in dem Vertrag oder der Satzung, den Betriebsleitfäden oder sonstigen von Elavon bestätigten und dem Vertragsunternehmen mitgeteilten Regularien Regelungen der Kartenorganisationen enthalten sind. Dies schließt insbesondere auch Vorgaben zur Umsetzung einer starken Kundenauthentifizierung durch das Vertragsunternehmen ein. Card-Not-Present- Present-Transaktionen dürfen vom Vertragsunternehmen nur abgerechnet werden, soweit dies zwischen Elavon und dem Vertragsunternehmen in der Servicevereinbarung vereinbart ist. Haben Elavon und das Vertragsunternehmen die Akzeptanz von CardNotCard- Not-Present-Transaktionen in der Servicevereinbarung schriftlich vereinbart, gelten ergänzend zu diesen AGB die Bestimmungen in Teil B Sonderbedingungen Card-Not-Present-Transaktionen. Das Vertragsunternehmen verwendet keine Privat-/Geschäftskarten, um eine Transaktion durchzuführen, bei der es sowohl als Vertragsunternehmen als auch als Karteninhaber handelt. Für den Fall, dass das Vertragsunternehmen von den Karteninhabern für die Benutzung einer bestimmten Zahlungskarte ein Zahlungsentgelt erhebt, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon zur Einhaltung der in § 270a BGB (Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel) vorgegebenen Einschränkungen. Handelt es sich bei den Kartenkunden um Verbraucher, verpflichtet sich das Vertragsunternehmen gegenüber Elavon ebenfalls zur Einhaltung von § 312a Abs. 4 BGB (Vorgaben zum Zahlungsentgelt).

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