Common use of Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Clause in Contracts

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der BB Entrepreneur Switzerland ("der Fonds") ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effek- tenfonds" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der 1741 Asset Management AG, St. Gallen, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Notenstein Privatbank AG, St. Gallen, als Depotbank, der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission unterbreitet und von dieser erstmals am 23. Dezember 2005 genehmigt. Das erste Rech- nungsjahr lief vom 3. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006. Am 1. Juli 2012 hat ein Fondsleitungs- und Depotbankwechsel stattgefunden. Die neue Fondsleitung ist die PMG Fonds Management AG, Zürich, die neue Depotbank ist die RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung ver- pflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereini- gen. Es bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen. Die Anteilsklassen unterscheiden sich in den Voraussetzungen für den Erwerb sowie in der Kostenstrukur (vgl. Ziff. 5.3).  Klasse A: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse B: Thesaurierende Anteilsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse I: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an qualifizierte Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 bis 4 KAG i.V.m. Art. 6 und 6a KKV oder an Anleger wendet, die mit einem Finanzintermediär gemäss Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a KAG oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c KAG einen Beratungs- oder Dienstleistungs- vertrag unterzeichnet haben. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Im Unterschied zur Klasse "A" bzw. "B" werden bei der Klasse "I" keine Vertriebsentschädigungen entrichtet (retrofreie Klasse). Vor- behalten bleiben Rabattzahlungen im Sinne von § 19 Ziff. 8 i.V.m.Ziff. 5.3.3 des Prospektes. Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen). Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen verlangen, wenn die Voraussetzun- gen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg der Anteilsklasse des Fonds berechtigt, an der er beteiligt ist. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des Fonds. Diese Beteiligung kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteils- klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen des Fonds können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. Beim BB Entrepreneur Switzerland ist der Schweizer Franken die Referenzwährung und die Rechnungseinheit aller Anteilsklassen. Bei der Referenzwährung handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, in der die Anlagen des Fonds gehalten werden.

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Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der BB Entrepreneur Switzerland ("der Fonds") HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effek- tenfonds" «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 20062006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der 1741 Asset Falcon Fund Management AG, St. Gallen, (Schweiz) AG als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Notenstein Privatbank AG, St. Gallen, Falcon Private Bank Ltd. als Depotbank, ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission unterbreitet (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet und von dieser erstmals am 232. Dezember 2005 August 2006 genehmigt. Das erste Rech- nungsjahr lief vom 3Per 1. April 2006 bis zum 312011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Cla- riden Leu AG, Zürich, übertragen. Dezember 2006. Am 1Mit Wirkung per 6. Juli 2012 hat ein Fondsleitungs- erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und Depotbankwechsel stattgefundensämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Die neue Fondsleitung ist Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die PMG Fonds Management Credit Suisse Funds AG, Zürich, die neue Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank ist des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FINMA er- folgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die RBC Investor Services Bank S.A.UBS Switzerland AG, Esch-sur-AlzetteZürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Zweigniederlassung ZürichGenf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung ver- pflichtetverpflichtet, den Anleger Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen die- sen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe Mass- gabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmi- gung Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene verschie- dene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereini- genvereinigen. Es Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausgege- ben. Die Anteilsklassen – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich in den Voraussetzungen von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für den Erwerb sowie in der Kostenstrukur (vgl. Ziff. 5.3).  Klasse A: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse B: Thesaurierende Anteilsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse I: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an qualifizierte Anlegern gemäss qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 bis 4 KAG i.V.m. Art. 6 und 6a KKV oder an Anleger wendet3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Finanzintermediär gemäss Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a KAG oder und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 3 10 Abs. 2 Buchstabe c 3 und 3ter KAG , die einen Beratungs- oder Dienstleistungs- vertrag unterzeichnet Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Im Unterschied zur Klasse "A" bzw. "B" werden bei – Anteile der Klasse "I" keine Vertriebsentschädigungen entrichtet (retrofreie Klasse). Vor- behalten bleiben Rabattzahlungen ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von § 19 ZiffArt. 8 i.V.m.Ziff10 Abs. 5.3.3 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospektes. Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen). Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen verlangen, wenn die Voraussetzun- gen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg der Anteilsklasse des Fonds berechtigt, an der er beteiligt Prospekts festge- halten ist. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am ungeteilten Vermögen Ende des FondsProspekts festge- halten ist. Diese Beteiligung Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteils- klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die verschiedenen Anteilsklassen Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Fonds können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisenMindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen wer- denwerden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte be- stimmte Leistung zukommt. Beim BB Entrepreneur Switzerland ist der Schweizer Franken die Referenzwährung und die Rechnungseinheit aller Anteilsklassen. Bei der Referenzwährung handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, in der die Anlagen des Fonds gehalten werden.

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Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der BB Entrepreneur Switzerland ("der Fonds") HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effek- tenfonds" «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 20062006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag Fonds- vertrag wurde ursprünglich von der 1741 Asset Falcon Fund Management AG, St. Gallen, (Schweiz) AG als ehema- lige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Notenstein Privatbank AG, St. Gallen, Falcon Private Bank Ltd. als Depotbank, ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission unterbreitet Banken- kommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unterbrei- tet und von dieser erstmals am 232. Dezember 2005 August 2006 genehmigt. Das erste Rech- nungsjahr lief vom 3Per 1. April 2006 bis zum 312011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Clariden Leu AG, Zürich, übertragen. Dezember 2006. Am 1Mit Wirkung per 6. Juli 2012 hat ein Fondsleitungs- erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusions- gesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Ka- pitalanlagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und Depotbankwechsel stattgefundensämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Die neue Fondsleitung ist Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die PMG Fonds Management Credit Suisse Funds AG, Zürich, die neue Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zü- rich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank ist des Anlagefonds. Mit Geneh- migung der FINMA erfolgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depotbank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die RBC Investor Services Bank S.A.UBS Switzerland AG, Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung ver- pflichtetverpflichtet, den Anleger Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag Fondsver- trag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmi- gung Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene verschie- dene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereini- genvereinigen. Es Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausgege- ben. Die Anteilsklassen – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich in den Voraussetzungen von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für den Erwerb sowie in der Kostenstrukur (vgl. Ziff. 5.3).  Klasse A: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse B: Thesaurierende Anteilsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse I: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an qualifizierte Anlegern gemäss Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 bis 4 KAG i.V.m. Art. 6 und 6a KKV oder an Anleger wendet3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Finanzintermediär gemäss Vermögensverwalter abgeschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a KAG oder und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 3 10 Abs. 2 Buchstabe c 3 und 3ter KAG , die einen Beratungs- oder Dienstleistungs- vertrag unterzeichnet Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter abgeschlossen haben. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Im Unterschied zur Klasse "A" bzw. "B" werden bei – Anteile der Klasse "I" keine Vertriebsentschädigungen entrichtet (retrofreie Klasse). Vor- behalten bleiben Rabattzahlungen ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifizierte Anleger im Sinne von § 19 ZiffArt. 8 i.V.m.Ziff10 Abs. 5.3.3 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospektes. Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen). Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen verlangen, wenn die Voraussetzun- gen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg der Anteilsklasse des Fonds berechtigt, an der er beteiligt Prospekts festge- halten ist. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am ungeteilten Vermögen Ende des FondsProspekts festge- halten ist. Diese Beteiligung Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteils- klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die verschiedenen Anteilsklassen Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Fonds können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisenMindestbestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen wer- denwerden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich grund- sätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. Beim BB Entrepreneur Switzerland ist der Schweizer Franken die Referenzwährung und die Rechnungseinheit aller Anteilsklassen. Bei der Referenzwährung handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, in der die Anlagen des Fonds gehalten werden.

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Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der BB Entrepreneur Switzerland ("der Fonds") HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effek- tenfonds" «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 20062006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der 1741 Asset Falcon Fund Management AG, St. Gallen, (Schweiz) AG als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Notenstein Privatbank AG, St. Gallen, Falcon Pri- vate Bank Ltd. als Depotbank, ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission Bankenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 232. Dezember 2005 August 2006 genehmigt. Das erste Rech- nungsjahr lief vom 3Per 1. April 2006 bis zum 312011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbank- funktion an die Clariden Leu AG, Zürich, übertragen. Dezember 2006. Am 1Mit Wirkung per 6. Juli 2012 hat ein Fondsleitungs- erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und Depotbankwechsel stattgefundensämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Die neue Fondsleitung ist Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die PMG Fonds Management Credit Suisse Funds AG, Zürich, die neue Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank ist des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FIN- MA erfolgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depotbank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die RBC Investor Services Bank S.A.UBS Switzer- land AG, Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung ver- pflichtetverpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig selb- ständig und in eigenem im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung Zustim- mung der Depotbank und Genehmi- gung Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereini- genvereinigen. Es Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausge- geben. Die Anteilsklassen – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für Anleger, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Vertriebsträger abgeschlossen haben, in welchem der Erwerb von Klassen ohne Retrozessionen explizit vorgesehen ist. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für Anleger, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Vertriebsträger abgeschlossen haben, in welchem der Erwerb von Klassen ohne Retrozessionen explizit vorgesehen ist. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A Anleger, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Vertriebsträger abgeschlossen haben, in welchem der Erwerb von Klassen ohne Retrozessionen explizit vorgesehen ist. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für An- teile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbestand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Voraussetzungen Anleger gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festgehalten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unterschritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Erwerb Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und performancebedingte Unterschreitungen des Mindest- bestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklas- se. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für An- teile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbestand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Kostenstrukur (vglTabelle am Ende des Prospekts festgehalten ist. ZiffWenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unterschritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. 5.3)Markt- und performancebedingte Unterschreitungen des Mindest- bestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklas- se.  Klasse A: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse B: Thesaurierende Anteilsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage.  Klasse I: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich an qualifizierte Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 bis 4 KAG i.V.m. Art. 6 und 6a KKV oder an Anleger wendet, die mit einem Finanzintermediär gemäss Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a KAG oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c KAG einen Beratungs- oder Dienstleistungs- vertrag unterzeichnet haben. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Im Unterschied zur Klasse "A" bzw. "B" werden bei – Anteile der Klasse "I" keine Vertriebsentschädigungen entrichtet ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für An- teile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (retrofreie KlasseMindestanlage) sowie der Min- destbestand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den An- leger gehalten werden muss (Mindestbestand). Vor- behalten bleiben Rabattzahlungen im Sinne von § 19 Ziff. 8 i.V.m.Ziff. 5.3.3 , haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospektes. Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen). Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen verlangen, wenn die Voraussetzun- gen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg der Anteilsklasse des Fonds berechtigt, an der er beteiligt Pros- pekts festgehalten ist. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen Wenn der Mindestbestand durch eine Rück- nahme unterschritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und performancebedingte Unterschreitungen des Fonds. Diese Beteiligung kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteils- klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen des Fonds können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisenMindest- bestandes führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklas- se. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen wer- denwerden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. Beim BB Entrepreneur Switzerland ist der Schweizer Franken die Referenzwährung und die Rechnungseinheit aller Anteilsklassen. Bei der Referenzwährung handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, in der die Anlagen des Fonds gehalten werden.

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