Common use of Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Clause in Contracts

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag wurde von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd. als ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet und von dieser erstmals am 2. August 2006 genehmigt. Per 1. April 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Cla- riden Leu AG, Zürich, übertragen. Mit Wirkung per 6. Juli 2012 erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und sämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die Credit Suisse Funds AG, Zürich, die Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FINMA er- folgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die UBS Switzerland AG, Zürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Genf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und die- sen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Mass- gabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie- dene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausgege- ben. – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG , die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine be- stimmte Leistung zukommt.

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Samples: Fondsvertrag

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag Fonds- vertrag wurde von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG als ehemalige ehema- lige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd. als ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission Banken- kommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet unterbrei- tet und von dieser erstmals am 2. August 2006 genehmigt. Per 1. April 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Cla- riden Clariden Leu AG, Zürich, übertragen. Mit Wirkung per 6. Juli 2012 erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen FusionsgesetzFusions- gesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen Ka- pitalanlagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und sämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die Credit Suisse Funds AG, Zürich, die Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, ZürichZü- rich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank des Anlagefonds. Mit Genehmigung Geneh- migung der FINMA er- folgte erfolgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank Depotbank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die UBS Switzerland AG, Zürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Genf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und die- sen diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Mass- gabe Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag Fondsver- trag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie- dene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausgege- ben. – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen abgeschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen abgeschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG , die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen abgeschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand Mindest- bestand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten gehalten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte perfor- mancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren führen nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich grund- sätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine be- stimmte bestimmte Leistung zukommt.

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Samples: Fondsvertrag

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der HSZ China Fund SaraSelect ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG», «Gesetz»)2006. Der Fondsvertrag wurde von der Falcon Fund Management (Schweiz) J. Safra Sarasin Investmentfonds AG als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd. X. Xxxxx Sarasin AG als ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission Bankenkommission (heute neu Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet unterbreitet und von dieser erstmals am 213. August 2006 Dezember 1995 genehmigt. Per 1. April 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Cla- riden Leu AG, Zürich, übertragen. Mit Wirkung per 6. Juli 2012 erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und sämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die Credit Suisse Funds AG, Zürich, die Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FINMA er- folgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die UBS Switzerland AG, Zürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Genf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und die- sen diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Mass- gabe Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie- dene verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der HSZ China Fund weist Es bestehen zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen: – Anteile „P CHF dist“, „I CHF dist“, „M CHF dist“, „C CHF dist“. 1 Aus Gründen der Klasse ‹A USD› einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. Anlegerinnen und Anleger, Alle zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen sind ausschüttende Anteile ausschüttend. Die Anteilsklassen unterscheiden sich in den Voraussetzungen für den Erwerb und werden in der Rechnungseinheit des AnlagefondsKostenstruktur (vgl. Ziff. 5.3). Im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prospekts sind alle Anteilsklassen lanciert. Für den Erwerb der Anteilsklasse „P CHF dist“ bestehen keine speziellen Vorschriften hinsichtlich Mindestanlage oder besonderer qualifizierender Merkmale der Anleger. Die Anteilsklasse „I CHF dist“ ist qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 - 3ter KAG. Überdies besteht für die Anteilsklasse „I CHF dist“ ein Mindestinvestitionsbetrag für die Erstinvestition von 1 Mio. der Währung der entsprechenden Anteilsklasse, dem US-Dollar ausgege- benjedoch unabhängig davon, ob die Investition für eigene oder für fremde Rechnung erfolgt. – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegebenFür allfällige Folgeinvestitionen bestehen keine Einschränkungen betreffend Investitionsbetrag. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind Die Anteilsklasse „M CHF dist“ ist vorbehalten für qualifi- zierte qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 3, 3bis und 3ter KAG, die einen Vermögensverwaltungsvertrag ein Vermögensverwaltungsmandat oder eine spezifische Vereinbarung, welche ausdrücklich die Investition in diese Anteilsklasse vorsieht, mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen der Bank J. Safra Sarasin AG bzw. einer ihrer Konzerngesellschaften oder Zweigniederlassungen abgeschlossen haben. Auf Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich Anteilsklasse "M CHF dist" wird keine Verwaltungskommission belastet. Die Entschädigung für die Bestandteile Leitung, Asset Management und Vertrieb wird im Rahmen oben genannter Verträge von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger Bank J. Safra Sarasin AG bzw. ihren Konzerngesellschaften oder Zweigniederlassungen erhoben. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in den Verträgen zwischen der Fondsleitung und der Vermögensverwalterin sowie zwischen der Fondsleitung und der Bank geregelt. Die im Sinne von ArtRahmen der M- Anteilsklasse anfallenden Kosten für die Leitung werden der Fondsleitung aufgrund einer separaten vertraglichen Vereinbarung mit der Bank vergütet. 10 Abs. 3 und 3ter KAGDie Anteilsklasse „C CHF dist“ ist vorbehalten für: 1) Anleger, die ein Vermögensverwaltungsmandat oder einen Vermögensverwaltungsvertrag Beratungsvertrag mit einem der Bank X. Xxxxx Xxxxxxx verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. AG bzw. einer ihrer Konzerngesellschaften oder Zweigniederlassungen abgeschlossen haben, 2) in der Schweiz oder anderen Ländern ansässige beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurchkollektiver Kapitalanlagen sowie andere Vermögensverwalter, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger welche die Anlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG eigenen Namen und: a) für sich selber b) für ihre Kunden im Rahmen eines Vermögensverwaltungs- oder Beratungs- mandats c) für eine kollektive Kapitalanlage tätigen. 3) Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag Anlagen aufgrund eines mit den in Ziffer 2) genannten beaufsichtigten Finanzintermediären oder Vermögensverwaltern abgeschlossenen Be- ratungsvertrags tätigen. Sollte bei Anlegern der Anteilsklassen „I CHF dist“, „M CHF dist“ und „C CHF dist“ zu einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile späteren Zeitpunkt eine der Klasse ‹E USD› unterscheiden sich von verlangten Voraussetzungen dahinfallen, steht der Klasse ‹A USD› nur dadurchFondsleitung das Recht zu, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel dieser Anleger in eine andere für den Anleger sie zulässige Anteilklasse Anteilsklasse zu veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine be- stimmte Leistung zukommt.

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Samples: Fondsvertrag

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der HSZ China Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG», «Gesetz»). Der Fondsvertrag wurde von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Pri- vate Bank Ltd. als ehemalige Depotbank der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission Bankenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet unterbreitet und von dieser erstmals am 2. August 2006 genehmigt. Per 1. April 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion Depotbank- funktion an die Cla- riden Clariden Leu AG, Zürich, übertragen. Mit Wirkung per 6. Juli 2012 erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und sämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die Credit Suisse Funds AG, Zürich, die Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war die Credit Suisse AG, Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FINMA er- folgte FIN- MA erfolgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank Depotbank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die UBS Switzerland Switzer- land AG, Zürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Genf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und die- sen diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig selb- ständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Mass- gabe Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung Zustim- mung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie- dene verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds, dem US-Dollar ausgege- benausge- geben. – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in Schweizer Franken ausgegeben. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht statt. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile und werden in Euro ausgegeben. Eine Währungsabsicherung findet nicht statt. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAGAnleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag schriftlichen Vertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen Vertriebsträger abgeschlossen haben, in welchem der Erwerb von Klassen ohne Retrozessionen explizit vorgesehen ist. – Anteile der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAGAnleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag schriftlichen Vertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen Vertriebsträger abgeschlossen haben, in welchem der Erwerb von Klassen ohne Retrozessionen explizit vorgesehen ist. – Anteile der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch‹A 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, dass diese ausschliesslich zugänglich sind z.B. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG , die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entspre- chend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Ver- bindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine be- stimmte Leistung zukommtbeide Geschlechter.

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Samples: Fondsvertrag

Allgemeine Angaben zum Anlagefonds. Der HSZ China Fund BB Entrepreneur Switzerland ("der Fonds") ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» "Effek- tenfonds" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG», «Gesetz»)2006. Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der Falcon Fund 1741 Asset Management (Schweiz) AG AG, St. Gallen, als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd. Notenstein Privatbank AG, St. Gallen, als ehemalige Depotbank Depotbank, der damaligen Eidgenössischen Ban- kenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unter- breitet unterbreitet und von dieser erstmals am 223. August 2006 Dezember 2005 genehmigt. Per 1Das erste Rech- nungsjahr lief vom 3. April 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion an die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, sowie die Depotbankfunktion an die Cla- riden Leu AG, Zürich, übertragen2006 bis zum 31. Mit Wirkung per 6Dezember 2006. Am 1. Juli 2012 erfolgte eine Fusion der Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen SGK AG, Zürich, als ehemaliger hat ein Fondsleitungs- und Depotbankwechsel stattgefunden. Die neue Fondsleitung mit der Credit Suisse Funds AG, Zürich, in der Form einer Absorptionsfusion gemäss dem Schweizerischen Fusionsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde ist die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalan- lagen SGK AG, Zürich, aufgelöst und sämtliche Rechte und Pflichten gingen von Gesetzes wegen (auf dem Weg der Universalsukzession) auf die Credit Suisse Funds AG, Zürich, über. Seit dem 6. Juli 2012 nimmt daher die Credit Suisse Funds PMG Fonds Management AG, Zürich, die Funktion der Fondsleitung wahr. Vom 2. April 2012 bis 19. November 2016 war neue Depotbank ist die Credit Suisse AGRBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, und vom 20. November 2016 bis 29. November 2017 die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, die Depotbank des Anlagefonds. Mit Genehmigung der FINMA er- folgte für den Anlagefonds per 30. November 2017 ein Wechsel der Depot- bank von der Credit Suisse (Schweiz) AG auf die UBS Switzerland AG, Zürich. Per 3. Januar 2022 wurde die Fondsleitungsfunktion an FundPartner Solu- tions (Suisse) SA, Genf, sowie die Depotbankfunktion an Banque Pictet & Cie SA, Genf, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtetver- pflichtet, den Anleger1 Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und die- sen diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Mass- gabe Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie- dene verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigenvereini- gen. Der HSZ China Fund weist zurzeit folgende Anteilsklassen auf: Zurzeit Es bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen: – Anteile der Klasse ‹A USD› sind ausschüttende Anteile und werden . Die Anteilsklassen unterscheiden sich in den Voraussetzungen für den Erwerb sowie in der Rechnungseinheit des AnlagefondsKostenstrukur (vgl. Ziff. 5.3).  Klasse A: Ausschüttungsklasse, dem US-Dollar ausgege- ben. – Anteile der Klasse ‹A CHF› sind ausschüttende Anteile und werden in die auf die Referenzwährung Schweizer Franken ausgegebenlautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Eine Währungsabsicherung fin- det nicht stattEs besteht keine erforderliche Mindestanlage. – Anteile der Klasse ‹A EUR› sind ausschüttende Anteile B: Thesaurierende Anteilsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und werden in Euro ausgegebendie sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Eine Währungsabsicherung findet nicht stattEs besteht keine erforderliche Mindestanlage. – Anteile der Klasse ‹C USD› unterscheiden I: Ausschüttungsklasse, die auf die Referenzwährung Schweizer Franken lautet und die sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurchan qualifizierte Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 bis 4 KAG i.V.m. Art. 6 und 6a KKV oder an Anleger wendet, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger die mit einem Finanzintermediär gemäss Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a KAG oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 10 3 Abs. 3 und 3ter KAG, die 2 Buchstabe c KAG einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen Beratungs- oder Dienstleistungs- vertrag unterzeichnet haben. – Anteile Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Im Unterschied zur Klasse "A" bzw. "B" werden bei der Klasse ‹C CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger "I" keine Vertriebsentschädigungen entrichtet (retrofreie Klasse). Vor- behalten bleiben Rabattzahlungen im Sinne von Art§ 19 Ziff. 10 Abs8 i.V.m.Ziff. 3 5.3.3 des Prospektes. Es besteht zurzeit für keine der aufgeführten Anteilsklassen ein Mindestzeichnungsbetrag für zusätzliche Zeichnungen (Folgezeichnungen). Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilsklasse auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Anteilsklassen verlangen, wenn die Voraussetzun- gen des Haltens derjenigen Anteilsklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind. Der Anleger ist nur am Vermögen und 3ter KAGam Erfolg der Anteilsklasse des Fonds berechtigt, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile an der Klasse ‹C EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG , die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vermögensverwalter ab- geschlossen haben. – Anteile der Klasse ‹E USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur dadurch, dass diese ausschliesslich zugänglich sind für qualifi- zierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG, die über Eureka Capital Partners Pte Ltd, Singapur, zeichnen. – Anteile der Klasse ‹I USD› unterscheiden sich von der Klasse ‹A USD› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I USD› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I USD›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten er beteiligt ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des Fonds. Diese Beteiligung kann aufgrund anteilsklassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund anteils- klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen verschiedenen Anteilsklassen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I CHF› unterscheiden sich von der Klasse ‹A CHF› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I CHF› Fonds können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I CHF›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere Anteilklasse. – Anteile der Klasse ‹I EUR› unterscheiden sich von der Klasse ‹A EUR› nur folgendermassen: Die erstmalige Mindestanlage für Anteile der Klasse ‹I EUR› pro Anleger (Mindestanlage) sowie der Mindestbe- stand an Anteilen der Klasse ‹I EUR›, welcher durch den Anleger ge- halten werden muss (Mindestbestand), haben jeweils dem Wert zu entsprechen, welcher in der Tabelle am Ende des Prospekts festge- halten ist. Wenn der Mindestbestand durch eine Rücknahme unter- schritten wird, kann die Fondsleitung den Wechsel in eine andere für den Anleger zulässige Anteilklasse veranlassen. Markt- und per- formancebedingte Unterschreitungen des Mindestbestandes füh- ren nicht zu einem Wechsel in eine andere AnteilklasseAnteil aufweisen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entspre- chend Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werdenwer- den, dass eine Anteilsklasse für Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine be- stimmte bestimmte Leistung zukommt. Beim BB Entrepreneur Switzerland ist der Schweizer Franken die Referenzwährung und die Rechnungseinheit aller Anteilsklassen. Bei der Referenzwährung handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, in der die Anlagen des Fonds gehalten werden.

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