Allgemeine Bestimmungen für Serviceleistungen. Ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit TRUMPF zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß Abschnitt V verpflichtet ist.
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