Common use of Allgemeine Förderungsbedingungen Clause in Contracts

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondere a) mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt, b) der FFG alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag oder ver- einbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- kommt, c) Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegt, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt oder erteilen lässt und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet, d) alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, e) zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kann, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall sind die Förderungswerbenden zu verpflichten, auf ihre Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, f) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt, h) Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet, i) über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäß

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Samples: Richtlinie Zur Förderung Von Forschung, Technologie, Entwicklung Und Innovation, Richtlinie Zur Förderung Von Forschung, Technologie, Entwicklung Und Innovation

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondereDer Förderungsnehmer hat a) mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginntzu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbartenim Antrag dargestellten Projektplanung, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,abzuschließen; b) der FFG dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten den vereinbarten Auflagen und oder Bedingungen erfordern würdewürden, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- kommt,nachzukommen; c) Organen oder Beauftragten des Bundes Bundes, dem Arbeitsmarktservice und der Europäischen Union EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegtzu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt oder zu erteilen lässt und hierzu erteilen zu lassen und dafür eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,; d) alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 unter lit. c genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung Förderung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,aufzubewahren; e) wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind die Förderungswerbenden zu verpflichten, ist der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,; f) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,zu befolgen; hg) Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988)zu verwenden; h) jede Abtretung, BGBl. Nr. 400, Anweisung oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung zu unterlassen und i) über die Durchführung sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung gewährt wurden, oder um welche derartige Förderungen er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung EU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will; j) Den Förderungsnehmer betreffende Änderungen (Statutenänderung, Änderung betreffend der Funktionäre, des Vereinssitzes etc.) sind umgehend, unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßvon Bestätigungen, dem Arbeits- marktservice Steiermark, Abteilung AMF, zur Kenntnis zu bringen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine (drohende) Insolvenzeröffnung unverzüglich dem Arbeits- marktservice Steiermark mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann keine weitere Zahlung durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. Der Förderungsnehmer erklärt sich bereit zum Zwecke der begleitenden Kontrolle und im Falle einer Evaluierung des gegenständlichen Projekts, an dieser mitzuwirken und alle erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen) dem Arbeitsmarktservice oder von diesem beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche in diesem Förderungsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten gehen – nach vorangehender Zustimmung des Förderungsgebers – auf allfällige Rechtsnachfolger über und sind von diesen zur ungeteilten Hand unter denselben Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

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Samples: Förderungsvertrag, Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von Förderungsnehmerin/der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondere a) Förderungsnehmer hat mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginntzu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt, b) der FFG abzuschließen, dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- kommt, c) nachzukommen, Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet zu gestatten oder auf deren Verlangen vorlegtvorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt zu erteilt oder erteilen lässt zu lassen und hierzu hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet, d) , alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrtaufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, e) , wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind ist die Förderungswerbenden zu verpflichten, Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, f) , bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken Vergleichszwecken nachweislich mehrere mindestens drei Angebote einholteinzuholen, soweit dies im Hinblick auf sofern die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig istden Betrag von € 10.000,- überschreitet. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Aufträge für Dienstleistungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000,- inkl. USt. auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. Aufträge für Lieferungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000 inkl. USt auf Grundlage von zwei Angeboten/unverbindlichen Preisauskünften vergeben werden. Aufträge unter € 800,- [ab 1.1.2023: € 1.000,-] können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt, h) zu befolgen, Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, zu verwenden, jede Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung zu unterlassen, [optional] eine hinreichende Sicherstellung für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (EStG 1988§§ 7 und 15 ) in Höhe von …… zu bieten und das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten [Anmerkung: gilt nur für Unternehmer] und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 40022/1970, zu berücksichtigen. Sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet, i) über die Durchführung um welche derartige Förderungen sie/er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßEU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will.

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Samples: Förderungsvertrag

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondereDer Förderungsnehmer hat a) mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginntzu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbartenim Antrag dargestellten Projektplanung, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,abzuschließen; b) der FFG dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten den vereinbarten Auflagen und oder Bedingungen erfordern würdewürden, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- nachzukommen. Insbesondere wenn es zu einem Ausfall geplanter Einnahmen kommt und dadurch die Ausfinanzierung der Maßnahme nicht mehr gesichert erscheint, jedenfalls aber bevor es durch Liquiditätsengpässe zur Nichtauszahlung von Löhnen und Gehältern kommt,; c) Organen oder Beauftragten des Bundes Bundes, dem Arbeitsmarktservice und der Europäischen Union EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegtzu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt oder zu erteilen lässt und hierzu erteilen zu lassen und dafür eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,; d) alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 unter lit. c genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung Förderung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,aufzubewahren; e) wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind die Förderungswerbenden zu verpflichten, ist der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,; f) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,zu befolgen; hg) Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988)zu verwenden; h) jede Abtretung, BGBl. Nr. 400, Anweisung oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,Verpfändung des Anspruches aus der gew ährten Förderung zu unterlassen und i) über die Durchführung sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung gewährt wurden, oder um welche derartige Förderungen er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung EU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will; j) Den Förderungsnehmer betreffende Änderungen (Statutenänderung, Änderung betreffend der Funktionäre, des Vereinssitzes etc.) sind umgehend, unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßvon Bestätigungen, dem Arbeits- marktservice Steiermark, Abteilung AMF, zur Kenntnis zu bringen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine (drohende) Insolvenzeröffnung unverzüglich dem Arbeits- marktservice Steiermark mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann keine weitere Zahlung durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. Der Förderungsnehmer erklärt sich bereit zum Zwecke der begleitenden Kontrolle und im Falle einer Evaluierung des gegenständlichen Projekts, an dieser mitzuwirken und alle erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen) dem Arbeitsmarktservice oder von diesem beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche in diesem Förderungsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten gehen – nach vorangehender Zustimmung des Förderungsgebers – auf allfällige Rechtsnachfolger über und sind von diesen zur ungeteilten Hand unter denselben Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

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Samples: Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von Förderungsnehmerin/der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondere a) Förderungsnehmer hat mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginntzu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt, b) der FFG abzuschließen, dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- kommt, c) nachzukommen, Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet zu gestatten oder auf deren Verlangen vorlegtvorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt zu erteilt oder erteilen lässt zu lassen und hierzu hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet, d) , alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrtaufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, e) , wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind ist die Förderungswerbenden zu verpflichten, Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, f) , bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken Vergleichszwecken nachweislich mehrere mindestens drei Angebote einholteinzuholen, soweit dies im Hinblick auf sofern die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig istden Betrag von € 10.000,- überschreitet. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Aufträge für Dienstleistungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000,- inkl. USt. auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. Aufträge für Lieferungen können bis zu einem Auftragswert von € 10.000 inkl. USt auf Grundlage von zwei Angeboten/unverbindlichen Preisauskünften vergeben werden. Aufträge unter € 400,- können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt, h) zu befolgen, Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, zu verwenden, jede Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung zu unterlassen, [optional] eine hinreichende Sicherstellung für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (EStG 1988§§ 7 und 15 ) in Höhe von …… zu bieten und das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten [Anmerkung: gilt nur für Unternehmer] und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 40022/1970, zu berücksichtigen. Sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet, i) über die Durchführung um welche derartige Förderungen sie/er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßEU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will.

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Samples: Förderungsvertrag

Allgemeine Förderungsbedingungen. Die Gewährung einer Förderung ist von der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondereDer Förderungsnehmer hat a) mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unver- züglich unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginntzu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbartenim Antrag dargestellten Projektplanung, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,abzuschließen; b) der FFG dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten den vereinbarten Auflagen und oder Bedingungen erfordern würdewürden, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- nachzukommen. Insbesondere wenn es zu einem Ausfall geplanter Einnahmen kommt und dadurch die Ausfinanzierung der Maßnahme nicht mehr gesichert erscheint, jedenfalls aber bevor es durch Liquiditätsengpässe zur Nichtauszahlung von Löhnen und Gehältern kommt,; c) Organen oder Beauftragten des Bundes Bundes, dem Arbeitsmarktservice und der Europäischen Union EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegtzu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt oder zu erteilen lässt und hierzu erteilen zu lassen und dafür eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,; d) alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 unter lit. c genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung Förderung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,aufzubewahren; e) wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind die Förderungswerbenden zu verpflichten, ist der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,; f) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankert, g) Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,zu befolgen; hg) Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988)zu verwenden; h) jede Abtretung, BGBl. Nr. 400, Anweisung oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,Verpfändung des Anspruches aus der gew ährten Förderung zu unterlassen und i) über die Durchführung sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung gewährt wurden, oder um welche derartige Förderungen er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung EU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will; j) Den Förderungsnehmer betreffende Änderungen (Statutenänderung, Änderung betreffend der Funktionäre, des Vereinssitzes etc.) sind umgehend, unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßvon Bestätigungen, dem Arbeits- marktservice Steiermark, Abteilung AMF, zur Kenntnis zu bringen. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine (drohende) Insolvenzeröffnung unverzüglich dem Arbeits - marktservice Steiermark mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann keine weitere Zahlung durch das Arbeitsmarktservice erfolgen. Der Förderungsnehmer erklärt sich bereit zum Zwecke der begleitenden Kontrolle und im Falle einer Evaluierung des gegenständlichen Projekts, an dieser mitzuwirken und alle erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen) dem Arbeitsmarktservice oder von diesem beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche in diesem Förderungsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten gehen – nach vorangehender Zustimmung des Förderungsgebers – auf allfällige Rechtsnachfolger über und sind von diesen zur ungeteilten Hand unter denselben Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

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Samples: Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Förderungsbedingungen. (1) Der:Die Gewährung einer Förderung ist von der FFG von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach der oder die Förderungswerbende ins- besondereFörderungsnehmer:in hat a) 1. mit der Durchführung der Leistung gemäß dem der vereinbarten ZeitplanLaufzeit, ansonsten unver- züglich nach Gewährung der Förderung beginntsomit zum vereinbarten Projektbeginn zu beginnen, die Leistung zügig durchführt durchzuführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließtabzuschließen, b) 2. der FFG Abwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag Förderungsansuchen oder ver- einbarten vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Ini- tiative anzeigt Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach- kommtnachzukommen, c) 3. Organen oder Beauftragten des Bundes Bundes, wie insbesondere der Abwicklungsstelle und der Europäischen Union Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leis- tung Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder zu gestatten der auf deren Verlangen vorlegtvorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte er- teilt zu erteilen oder erteilen lässt zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitstelltbereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet, d) 4. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 5 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrtaufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüberhinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, e) 5. wenn zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kannverwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wie- dergabe Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet istzu gewährleisten; in diesem Fall sind ist der:die Förderungswerbenden zu verpflichten, Förderungsnehmer:in verpflichtet auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfü- gung Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen les- bar lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, f) 6. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestim- mungen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Ver- gleichszwecken Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholtmindestens ein Angebot einzuholen, soweit dies im Hinblick auf sofern die Höhe des geschätzten Auftragswertes und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig istden Betrag von 5.000.- (netto) überschreitet bzw. Allfällige nähere Bestimmungen werden im Förderungsvertrag verankertmindestens zwei Angebote einzuholen, sofern die Höhe des geschätzten Auftragswertes den Betrag von 10.000,- (netto) überschreitet, g) 7. Förderungsmittel des Bundes und der Europäischen Union unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgtzu befolgen, h) 8. Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, zu verwenden, 9. jede Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung zu unterlassen, 10. das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten und das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (EStG 1988BEinstG), BGBl. Nr. 40022/1970, zu berücksichtigen. (2) Sofern nicht bereits im Förderansuchen angegeben, hat der:die Förderungsnehmer:in bekanntzugeben, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU Mitteln nach Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, oder dem Unterneh- mensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet, i) über die Durchführung um welche derartige Förderungen sie:er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderem Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises gemäßEU nach Einbringung des Förderansuchens angesucht hat oder noch ansuchen will.

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