Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnetbe- rechnet.
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