Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet. 3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben. 3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung. 3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 9 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergebener- geben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 6 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnetbe- rechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 20 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung Vermes- sung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen de- nen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 9 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 20 m2. Kleinere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
3.4.4 Die Miete und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (nach UStG in der jeweils gültigen Fassung) ausgewiesen wird und zu entrichten ist.
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