Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bo- denfläche berechnet. 3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 m2. Klei- nere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
Appears in 3 contracts
Samples: Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions
Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bo- denfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 m2. Klei- nere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
Appears in 3 contracts
Samples: Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions, Special Exhibiting Conditions
Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bo- denfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 6 m2. Klei- nere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
Appears in 1 contract
Samples: Special Exhibiting Conditions
Allgemeine Mietpreisregelungen. 3.4.1 Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bo- denfläche berechnet.
3.4.2 Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 12 4 m2. Klei- nere Flächen werden nur vermietet, wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben.
3.4.3 Die Endabrechnung der Miete erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung.
Appears in 1 contract
Samples: Special Exhibiting Conditions