Common use of Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Clause in Contracts

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- den. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- den. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich [nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.besetzt] 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- denwerden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebther- aushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- forderterfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig tä- tig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten Fähig- keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebtheraus- hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung Bedeu- tung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung Ver- antwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung An- ordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag (Collective Agreement)

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- den. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten Tätigkei- ten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen An- forderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten Tätigkei- ten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen An- forderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- den. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Änderungstarifvertrag, Änderungsvereinbarung

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- denwerden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebther- aushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- forderterfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig tä- tig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten Fähig- keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebtheraus- hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung Bedeu- tung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung Ver- antwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung An- ordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Änderungstarifvertrag, Entgeltordnung Zum Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahrenkörperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- deneine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. 2. Angelernte Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeitenkörperlich/handwerklich geprägten Tä- tigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordernHierzu Protokollerklärung Nr. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden3) 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 52 mit Tätigkeiten, die die Körper- kräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verant- wortung verbunden sind. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten verrichtensind Arbeiten, die neben viel- seitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Nr. (2 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen Überlegungs- vermögen und das fachliche Geschick der/des der Beschäftigten Anforderungen Anfor- derungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was das von solchen Beschäftigten üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Nr. 3 Angelernte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind Nr. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als weder eine eingehende fachliche Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgeheneine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, was üblicherweise die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben, soweit nicht anderweitig eingruppiert, b) (nicht besetzt), c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätig- keiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, soweit nicht anderweitig eingruppiert, d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, soweit nicht anderweitig ein- gruppiert, e) (nicht besetzt), f) Serviererinnen und Servierer, soweit nicht anderweitig ein- gruppiert, g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert sowie h) Hausgehilfinnen und -gehilfen, soweit nicht anderweitig ein- gruppiert. Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Beschäftigten der Apo- theken, denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker durch aus- drückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit. Protokollerklärung: Gegen Stundenentgelt tätige Apothekerinnen und Apotheker, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeits- leistung herangezogen werden, zählen nicht mit. 2 Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.)12 Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 9c Entgeltgruppe 9b Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 6 Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büche- reien mit erfolgreich einschlägiger abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren Berufsausbildung und entsprechender ent- sprechender Tätigkeit. 2. BeschäftigteBeschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büche- reien, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen uswHierzu Protokollerklärung Nr. des Aufgabenkreises.3) Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachli- che Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 12 hinausgeht. Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordertBibliotheken oder Büchereien mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Nr. 1 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiati- ve; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht er- füllen. Nr. 2 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (Verwaltung/des Betriebes), bei der in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis Aufga- benkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse Fach- kenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte Nr. 3 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwal- tungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgaben- kreises. Nr. 4 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehen- de Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung im Sin- ne der Entgeltgruppe 63 erfordern, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordertz. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Nr. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; 5 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllenVor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Beschäftigte der 3 Ärztinnen und Ärzte Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.)15 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung Ärztinnen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1Ärzte, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 fünf Ärztinnen oder Ärzte durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 2. Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit. Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit. Protokollerklärung: Gegen Stundenentgelt tätige Ärztinnen und Ärzte, die im Jahresdurch- schnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung her- angezogen werden, zählen nicht mit. 4 Bauzeichnerinnen und -zeichner Entgeltgruppe 6 Entgeltgruppe 5 5 Xxxxxxxxxxxxxx und Xxxxxxxxx von Dienst- und Versorgungs- bezügen sowie von Entgelten1 Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung stän- dig unterstellt sind. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 6 Fallgruppe 1, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Fest- stellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungs- pflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bear- beiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verant- wortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der an- gegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwen- digen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen fest- 1 Geändert mit Wirkung vom 01.03.17 durch § 1 Nr. 4b des ÄTV Nr. 2 vom 16.06.17. stellen, die erforderlichen Arbeiten (zum Beispiel Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vor- nehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selb- ständig führen. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3)“ Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Dienstbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretun- gen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu ei- nem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kon- trollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängen- den Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versor- gungsbezüge oder Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Kran- kenbezüge und Urlaubsentgelte erforderlichen Arbeiten und Kon- trollen verantwortlich vornehmen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Berechnerinnen und Xxxxxxxxx von Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsent- gelte, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und Bedeutung 4) Nr. 1 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Be- schäftigte die Beschäftigungszeit sowie - erheblich durch das Maß Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TV TgDRV/TV DRV-Bund/TV DRV KBS bei der damit verbundenen Verantwortung aus Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. Nr. 2 Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. Nr. 3 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Be- schäftigte a) die Erfahrungszeit oder die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals festzusetzen hat, b) die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht fest- zustellen hat, c) keine Widerspruchsbescheide zu erteilen hat oder d) Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. Nr. 4 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwal- tungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgaben- kreises. 6 Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt3 1. Botinnen und Boten. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen Pförtnerinnen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1Pförtner. 37 Fahrerinnen und Fahrer Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen. 2. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die im ständigen Wechsel und in einem Umfang von mindestens einem Viertel auch in der Fallgrup- pe 1 aufgeführte Kraftfahrzeuge fahren. Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 14 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer. Entgeltgruppe 3 Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelasse- nen Flurförderzeugen, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- denwerden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinaus- gehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- tenverrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- forderterfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinaus- gehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- forderterfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen Fachkennt- nissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger gleich- wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausübenTätigkeiten aus- üben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens mindes- tens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- den. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten Tätigkei- ten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen An- forderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten Tätigkei- ten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen An- forderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehenhinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt verlangt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- denwerden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich [nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.) 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.besetzt] 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung An- ordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Protokollerklärung: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 11 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen, - Garderobenpersonal, - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Kü- chenbereich, - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, - Servierer/innen, - Hausarbeiter/innen, - Hausgehilfe/Hausgehilfin, - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnis- se und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche er- forderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wer- denwerden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.) Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgelt- gruppe 5 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrich- ten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hoch- wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnis- se und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche er- forderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraus- hebther- aushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- forderterfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hin- ausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 ver- langt werden kann.)) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem aner- kannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor- schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig tä- tig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung Entwick- lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung Anforderung nicht erfüllen.)) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten Fähig- keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebtheraus- hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung Bedeu- tung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verant- wortung Ver- antwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 4. Entgeltgruppen 13 bis 15 Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausüben. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.. Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich min- destens zu einem Drittel - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwie- rigen schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Be- schäftigte Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung An- ordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)) Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anord- nung Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3, b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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