Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung
Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe- ne vereinbaren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte. b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpfle- ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchester- musiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterper- sonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen, k) Beschäftigte, die
Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.
Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist. (2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen. (3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind. (4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart. e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV). (1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleichermaßen an. 3Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit- findet, ist Arbeitnehmerin mit gleichen Rechten und Pflichten; sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen. (1) Die Arbeitnehmerin hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allge- meine beziehungsweise besondere Weisung der Arbeitgeberin ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) 1Nebentätigkeiten hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitge- berin zu beeinträchtigen. (3) 1Arbeitnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeit- geberin annehmen. 2Werden einer Beschäftigten solche Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit angebo- ten, hat sie dies der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (4) 1Arbeitnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Arbeitgeberin bei der Einstellung und in regel- mäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entste- henden Kosten trägt die Arbeitgeberin. (5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Arbeitnehmerin. (1) Die Vertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaß- nahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Wei- terbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizie- rung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). (2) Für Arbeitnehmerinnen mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat — auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes gere- gelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (4) 1Wird eine Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Arbeitgeberin qualifiziert, gilt die Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaß- nahme als Arbeitszeit. 2Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Arbeitnehmerin betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 17 findet Anwendung. (5) Während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden der Arbeitnehmerin, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten- xxxxxx bestehen, von der Arbeitgeberin das bisherige Entgelt (§ 22), gegebenenfalls die Besitzstandszulage (§ 27) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 36) fortge- zahlt und die Kosten der Qualifizierung getragen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund, ist sie der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 4 nach folgenden Maßgaben ver- pflichtet: a) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin durch die Qualifizierungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. 2Besonders bedeutsame Arbeitsmarkt- chancen liegen in der Regel vor, wenn die Arbeitnehme- rin wegen der absolvierten Qualifizierungsmaßnahme ei- ne höhere Vergütung nach diesem Vertrag erzielt oder erzielen würde als zuvor (zum Beispiel Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung). b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, so- bald die Qualifizierungsmaßnahme einen zeitlichen Um- fang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahme- tage) überschreitet. c) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Auf- wendungen verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für je- den vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifizierung ein Zwölftel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. d) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme mindestens drei Monate, aber weniger als sechs Monate, ist die Arbeit- nehmerin zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäfti- gung nach dem Ende der Qualifizierung ein Vierundzwan- zigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlas- sen werden. e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens sechs Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Kos- ten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vol- len Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifi- zierung ein Sechsunddreißigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. (7) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet. 2Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwanger- schaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt. (8) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsver- pflichtung der Arbeitnehmerin abgesehen werden. (9) Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 oder 4 schließen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Qualifizierungsvereinba- rung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre voll- ständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften beziehungsweise Ablichtungen aus den Per- sonalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptun- gen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Arbeitnehmerin ist zu ihren Personalakten zu nehmen. (3) 1Beurteilungen sind der Arbeitnehmerin unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.