Allgemeine Wettbewerbsbedingungen Musterklauseln

Allgemeine Wettbewerbsbedingungen. Der in ein förmliches Verfahren nach VgV eingestellte Planungswettbewerb dient der Entwicklung von konkurrierenden Wettbewerbsbeiträgen für die Aufgabenstellung „Neuausrichtung Focke-Museum Bremen“ und zur weiteren Eingrenzung des Teilnehmerkreises, mit denen die Ausloberin beabsichtigt, konkrete Verhandlungen zur Auftragsvergabe zu führen. Der Durchführung des Wettbewerbs liegen die Richtlinie für Planungswettbewerbe RPW 2013 in Verbindung mit den Festlegungen der Bremer Erklärung vom 14. 8. 2018 zugrunde. Die Anwendung und Anerkennung der vorgenannten Bedingungen sind für Ausloberin, Teilnehmer und alle weiteren Beteiligten verbindlich, soweit diese Auslobung nicht ausdrücklich davon abweicht. Der Wettbewerb wird in der Architektenkammer Bremen unter Nr. 7/2020 geführt. Die Auslobung hat dem Landeswettbewerbsausschuss am 18.11.2020 zur Beratung vorgelegen. Die Teilnehmer werden mit der Wettbewerbsaufgabe zur Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen aufgefordert. Die Auswahlentscheidung des Preisgerichtes erfolgt nach Einreichung der anonymen Wettbewerbsbeiträge. Die Beurteilungen und Empfehlungen des Preisgerichtes zu den Lösungsvorschlägen gehen in das weitere förmliche Verfahren ein. Der Wettbewerb schließt mit der Beurteilung und Entscheidung des Preisgerichtes zur Auswahl der Bewerber (Gruppe der Preisträger), mit denen die Ausloberin konkrete Verhandlungen zur Auftragsvergabe führt. Nach Abschluss des Wettbewerbsverfahrens werden die im Verfahren verbleibenden Bewerber zur Präsentation und Abgabe eines Angebotes im Verhandlungsverfahren, ggf. auch unter Berücksichtigung etwaiger vom Preisgericht empfohlener Optimierungen, aufgefordert. Eine Entscheidung zur Auftragsvergabe von Planungsleistungen erfolgt nach Abschluss des förmlichen Verhandlungsverfahrens durch die Ausloberin, vorbehaltlich der grundsätzlichen Projektzustimmung durch die politischen Gremien der Freien Hansestadt Bremen und das Focke-Museum. Die Teilnehmer am Wettbewerb werden entsprechend dem Xxxxxxxx im förmlichen Verfahren informiert.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.