Common use of Allgemeines/Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Allgemeines/Schlussbestimmungen. 23.1. Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden. Der Kunde hat CloudXcelerate vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb seines Unternehmens eingesetzt wird; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 23.2. CloudXcelerate ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. 23.3. Der Kunde verzichtet auf das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfe. 23.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CloudXcelerate mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. 23.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages samt seinen Anhängen und Beilagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Xxxxx. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 19 / 29 1. Lieferung von Systemen oder Systemkomponenten 1.1. Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von CloudXcelerate bekannt gegebenen Liefertermin. CloudXcelerate ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 1.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft. 1.3. Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich CloudXcelerate, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall CloudXcelerate die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von CloudXcelerate bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 1.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist CloudXcelerate berechtigt, die Ware einzulagern, wofür CloudXcelerate die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt. 1.5. In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise. 1.6. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 20 / 29 1.7. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert. 1.8. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat CloudXcelerate nach eigener Xxxx am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 1.9. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden. 1.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von CloudXcelerate bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von CloudXcelerate ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von CloudXcelerate Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmt.

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Allgemeines/Schlussbestimmungen. 23.1. 26.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitig beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer sein sollte. Der Kunde hat CloudXcelerate ITM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb des seines Unternehmens eingesetzt wirderfolgen; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 23.226.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. CloudXcelerate ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändernDies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 23.326.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. Der Kunde verzichtet auf das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die Hälfejeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können. 23.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CloudXcelerate mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. 23.5. Sollten 26.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages samt seinen Anhängen und Beilagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Xxxxx. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 19 / 29 1. Lieferung von Systemen oder Systemkomponenten 1.1. Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von CloudXcelerate bekannt gegebenen Liefertermin. CloudXcelerate ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 1.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft. 1.3. Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich CloudXcelerate, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall CloudXcelerate die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von CloudXcelerate bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 1.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist CloudXcelerate berechtigt, die Ware einzulagern, wofür CloudXcelerate die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt. 1.5. In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise. 1.6. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 20 / 29 1.7. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetztsein sollten, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht verlängertberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. ANHANG ./1 - DEFINITIONEN 1.1 Benutzer/Nutzer bezeichnet eine Person, die beim Kunden angestellt ist oder anderweitig Dienstleistungen für den Kunden erbringt (sei es als unabhängiger Auftragnehmer oder anderweitig) und die mit der Software unterstützt wird oder diese verwendet. 1.8. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat CloudXcelerate nach eigener Xxxx am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder 1.2 Change Requests: Änderungen des Leistungsumfangs erfolgen mittels sogenannter „Change Requests“, welche eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 1.9. Alle im Zusammenhang mit genaue Beschreibung der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden. 1.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängelgewünschten Änderung, die aus nicht von CloudXcelerate bewirkter Anordnung Gründe, den Einfluss auf die Zeitplanung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehendie voraussichtlichen Kosten beinhalten. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von CloudXcelerate ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von CloudXcelerate Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmtEin Change Request wird erst nach rechtsgültiger Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwareprodukte

Allgemeines/Schlussbestimmungen. 23.1. 26.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitig beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer sein sollte. Der Kunde hat CloudXcelerate CANCOM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb des seines Unternehmens eingesetzt wirderfolgen; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 23.226.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens CANCOM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. CloudXcelerate ist berechtigtDies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.‌ 26.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändernjeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können. 23.3. Der Kunde verzichtet auf das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfe. 23.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CloudXcelerate mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. 23.5. Sollten 26.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages samt seinen Anhängen und Beilagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Xxxxx. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 19 / 29 1. Lieferung von Systemen oder Systemkomponenten 1.1. Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von CloudXcelerate bekannt gegebenen Liefertermin. CloudXcelerate ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 1.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft. 1.3. Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich CloudXcelerate, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall CloudXcelerate die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von CloudXcelerate bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 1.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist CloudXcelerate berechtigt, die Ware einzulagern, wofür CloudXcelerate die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt. 1.5. In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise. 1.6. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 20 / 29 1.7. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetztsein sollten, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht verlängertberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Anhang ./1 - Definitionen 1.1 Benutzer/Nutzer bezeichnet eine Person, die beim Kunden angestellt ist oder anderweitig Dienstleistungen für den Kunden erbringt (sei es als unabhängiger Auftragnehmer oder anderweitig) und die mit der Software unterstützt wird oder diese verwendet. 1.8. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat CloudXcelerate nach eigener Xxxx am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder 1.2 Change Requests: Änderungen des Leistungsumfangs erfolgen mittels sogenannter „Change Requests“, welche eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 1.9. Alle im Zusammenhang mit genaue Beschreibung der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden. 1.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängelgewünschten Änderung, die aus nicht von CloudXcelerate bewirkter Anordnung Gründe, den Einfluss auf die Zeitplanung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehendie voraussichtlichen Kosten beinhalten. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von CloudXcelerate ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von CloudXcelerate Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmtEin Change Request wird erst nach rechtsgültiger Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwareprodukte

Allgemeines/Schlussbestimmungen. 23.1. 26.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitig beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer sein sollte. Der Kunde hat CloudXcelerate CANCOM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb des seines Unternehmens eingesetzt wirderfolgen; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 23.226.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens CANCOM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. CloudXcelerate ist berechtigtDies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.‌ 26.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändernjeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können. 23.3. Der Kunde verzichtet auf das Recht der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfe. 23.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CloudXcelerate mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. 23.5. Sollten 26.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages samt seinen Anhängen und Beilagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Xxxxx. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 19 / 29 1. Lieferung von Systemen oder Systemkomponenten 1.1. Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von CloudXcelerate bekannt gegebenen Liefertermin. CloudXcelerate ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 1.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft. 1.3. Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich CloudXcelerate, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall CloudXcelerate die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von CloudXcelerate bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 1.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist CloudXcelerate berechtigt, die Ware einzulagern, wofür CloudXcelerate die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt. 1.5. In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise. 1.6. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung. CloudXcelerate GmbH, HG Wien FN 572310 h, UID ATU80296813, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0XXXX Stand: 02.04.2024 Seite 20 / 29 1.7. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetztsein sollten, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht verlängertberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Anhang ./1 - Definitionen 1.1 (End)Benutzer/Nutzer bezeichnet eine Person, die beim Kunden angestellt ist oder anderweitig Dienstleistungen für den Kunden erbringt (sei es als unabhängiger Auftragnehmer oder anderweitig) und die mit der Software unterstützt wird oder diese verwendet. 1.8. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat CloudXcelerate nach eigener Xxxx am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder 1.2 Change Requests: Änderungen des Leistungsumfangs erfolgen mittels sogenannter „Change Requests“, welche eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. 1.9. Alle im Zusammenhang mit genaue Beschreibung der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden. 1.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängelgewünschten Änderung, die aus nicht von CloudXcelerate bewirkter Anordnung Gründe, den Einfluss auf die Zeitplanung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehendie voraussichtlichen Kosten beinhalten. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von CloudXcelerate ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von CloudXcelerate Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmtEin Change Request wird erst nach rechtsgültiger Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

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