Allgemeines zum Thema Mobilfunk Musterklauseln

Allgemeines zum Thema Mobilfunk. Beim Mobilfunk handelt es sich um ein System, welches die Übertragung von Sprache und Daten zwischen mehreren Teilnehmern ermöglicht. Die Übertragung erfolgt dabei mittels elektromagnetischer Wellen. Die elektromagnetischen Wellen, die für den Mobilfunk genutzt werden, zählen zu den nichtionisierenden Strahlen. Diese unterscheidet man u. a. in niederfrequente und hochfrequente elektromagnetische Xxxxxx. Die niederfrequenten elektromagnetischen Xxxxxx erstrecken sich auf den Bereich bis 30 KHz und umfassen z.B. die Frequenzen um 50 Hertz im Haushaltsbereich. Der Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Xxxxxx reicht von 30 KHz bis 300 GHz und umfasst u.a. den Mobilfunk sowie Rundfunk und Fernsehen. (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 2002; Xxxxxxxxx 2003; Otto und xxx Xxxxxxxxxx 2005; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) 2007) Zurzeit wird in Deutschland zur digitalen Signalverarbeitung beim Mobilfunk noch in erster Linie das sogenannte Global System for Telecommunication (GSM) eingesetzt. Der Frequenzbereich für das D-Netz liegt um 900 MHz und für das E- Netz um 1800 MHz. Daneben gibt es seit einigen Jahren das sogenannten Universal Mobile Telecommunication System (UMTS), welches eine schnellere Datenübertragung gewährleistet. Im Gegensatz zum GSM-Standard nutzen alle Teilnehmer eines Netzes die gleiche Frequenz in einem Frequenzband. Der für das UMTS-System reservierte Frequenzbereich liegt zwischen 1900 und 2170 MHz, also etwas oberhalb des E-Netzes. Neben den Mobiltelefonen gibt es weitere Kommunikationstechnologien wie z.B. das DECT-Telefon (Digital Enhanced Cordless Telephone) oder WLAN (Wireless Local Area Network), welche ebenfalls zum Bereich der hochfrequenten Xxxxxx gehören. DECT-Telefone sind schnurlose Telefone für Haus und Garten (Reichweite bis etwa

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.