Common use of Allgemeines zur Einstellung von Transitarbeitskräften Clause in Contracts

Allgemeines zur Einstellung von Transitarbeitskräften. Vor Einstellung einer Transitarbeitskraft bzw. vor Zuweisung zu einer Jobbörse / einem Infotag muss von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice überprüft werden, ob die Person förderbar ist. Erst nach Zustimmung durch die Regionale Geschäftsstelle kann eine Aufnahme der Person in das GBP erfolgen. Gleiches gilt sinngemäß für Verlängerungen. Es gibt für jedes GBP eine/n MaßnahmenbetreuerIn im AMS, die/der für die Zuweisung der förderbaren Zielgruppenpersonen verantwortlich ist. Jede offene Stelle ist diesem/dieser MaßnahmenbetreuerIn bekannt zu geben, auch wenn der Einsatzort der Transit- oder Schlüsselarbeitskraft in den räumlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle des AMS fällt. Die Einstellung der Arbeitskräfte hat nach dem Einstellungsplan laut Konzept bzw. laut Finanzplan zu erfolgen. Sämtliche Normen und inhaltliche Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis gemäß Punkt 6.1 Bundesrichtlinie, Qualitätsstandards für AV-SÖB/GBP sind einzuhalten. Sollte eine geförderte Arbeitskraft während des Förderzeitraumes das Arbeitsverhältnis beenden, besteht die Möglichkeit einer Ersatzeinstellung. Die Projekte haben dafür Sorge zu tragen, dass der Kommunikationsfluss mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle abgestimmt wird (vgl. hierzu auch Punkt 8.4. „Regionale Geschäftsstelle“). (Siehe auch Punkt 3.1. „Personalaufwand allgemein“ und Punkt 3.3. „Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung“.)

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Allgemeines zur Einstellung von Transitarbeitskräften. Vor Einstellung einer Transitarbeitskraft bzw. vor Zuweisung zu einer Jobbörse / einem Infotag muss von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice überprüft werden, ob die Person förderbar ist. Erst nach Zustimmung durch die Regionale Geschäftsstelle kann eine Aufnahme der Person in das GBP den SÖB erfolgen. Gleiches gilt sinngemäß für Verlängerungen. Es gibt für jedes GBP jeden SÖB eine/n MaßnahmenbetreuerIn im AMS, die/der für die Zuweisung der förderbaren Zielgruppenpersonen verantwortlich ist. Jede offene Stelle ist diesem/dieser MaßnahmenbetreuerIn bekannt zu geben, auch wenn der Einsatzort der Transit- oder Schlüsselarbeitskraft in den räumlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle des AMS fällt. Die Einstellung der Arbeitskräfte hat nach dem Einstellungsplan laut Konzept bzw. laut Finanzplan zu erfolgen. Sämtliche Normen und inhaltliche Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis gemäß Punkt 6.1 Bundesrichtlinie, Qualitätsstandards für AV-SÖB/GBP sind einzuhalten. Sollte eine geförderte Arbeitskraft während des Förderzeitraumes das Arbeitsverhältnis beenden, besteht die Möglichkeit einer Ersatzeinstellung. Die Projekte haben dafür Sorge zu tragen, dass der Kommunikationsfluss mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle abgestimmt wird (vgl. hierzu auch Punkt 8.4. „Regionale Geschäftsstelle“). (Siehe auch Punkt 3.1. „Personalaufwand allgemein“ und Punkt 3.3. „Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung“.)

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