Verhandlungen Musterklauseln

Verhandlungen. Der Förderentscheidung muss eine Einigung über die förderbaren Kosten vorangehen. Der Fördergeber kann im Bedarfsfall den Förderwerber zu Verhandlungen einladen. Der Förderwerber hat dazu mit dem Angebot vertraute (möglichst Schlüsselpersonal) und zu verbindlichen Verhandlungen bevollmächtigte VertreterInnen zu entsenden. Verhandlungen können über den gesamten Leistungsinhalt und die Kosten geführt werden. Für die Bearbeitung und Abgabe des Förderbegehrens wird dem Förderwerber keine Vergütung gewährt; für Beilagen, die der Förderwerber aus eigenen Stücken dem Antrag beigefügt hat, werden keine Kosten ersetzt.
Verhandlungen. 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen: (a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist. 2. Die Auftraggeber stellen sicher: (a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterla- gen erfolgt; und (b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
Verhandlungen. 1. In Bezug auf erfasste Beschaffungen kann eine Vertragspartei vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen, a) falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder b) falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist. 2. Die Beschaffungsstelle a) stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und b) sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Verhandlungen. 1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Be- kanntmachung des geplanten Auftrags angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Be- wertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen deut- lich als das günstigste ermittelt werden kann. 2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, die Stärken und Schwä- chen der Angebote zu erkennen. 3. Die Beschaffungsstellen dürfen während der Verhandlungen nicht zwischen den Anbietern diskriminieren. Sie stellen insbesondere sicher, dass: (a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Be- kanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; (b) sämtliche Änderungen der Kriterien und der technischen Anforderungen al- len verbleibenden Verhandlungspartnern schriftlich mitgeteilt werden; (c) aufgrund revidierter Anforderungen und/oder nach Abschluss der Verhand- lungen alle verbleibenden Teilnehmer eine Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleichen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
Verhandlungen. 1 Die Vertragsparteien treten jährlich im September in Ver- handlungen. Sie berücksichtigen dabei - die allgemeine wirtschaftliche Lage der Mitgliedfir- men des VdU und deren künftige weitere Entwick- lung, - die Entwicklung der Exporte, des Auftragseinganges und des Auftragsbestandes in der Uhrenindustrie, - die Lage des Arbeitsmarktes, - die Lohnstatistik des Bundesamts für Statistik, - die Entwicklung des medianen Xxxxxx der letzten Jahren in der Uhrenindustrie, - die Lohnentwicklung in der übrigen Industrie, - die Entwicklung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise zwischen dem 31. August des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Jahres, nicht je- doch früherer Jahre, und - den Einfluss von indirekten Abgaben (Steuern, Ge- bühren, Zölle, etc.) auf die Teuerung, soweit deren Erhöhung oder Einführung nicht direkt der Finanzie- rung von Sozialversicherungen dient. 2 Der letztbekannte mediane Lohn der Uhrenindustrie wird auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesam- tes für Statistik berechnet. Die in der Erhebung erfassten Lohnzuschläge (Überstunden, Prämie für erhöhte Arbeitsbe- lastung, Anteil 13. Monatslohn, Sonderzahlungen / Boni) wer- den dabei nicht berücksichtigt. Er wird um die für das laufen- de Jahr ausbezahlte Teuerungszulage erhöht. Ist die im Zweijahres-Rhythmus erstellte Lohnstrukturerhe- bung nicht verfügbar, beziehen sich die Parteien auf die ent- sprechenden Daten des vorangegangenen Jahres. Nach Ab- zug der Lohnzuschläge werden diese Angaben um die Lohn- erhöhung der von der Lohnstatistik des Bundesamtes für Sta- tistik festgelegten Branche erhöht, desgleichen um die für das laufende Jahr ausbezahlte Teuerungszulage. Der gemäss dieser Bestimmung berechnete mediane Lohn kommt zur Anwendung, sobald er über CHF 5'250 liegt. 3 Gestützt auf ihre Feststellungen vereinbaren die Ver- tragsparteien, in welchem Umfang (in %, Fr. / Mt und Rp. / h) die Löhne ab dem 1. Januar des folgenden Jahres den ver- änderten Verhältnissen anzupassen sind. Der vereinbarte Lohnrahmen kann sowohl verbindliche Lohnerhöhungen als auch Empfehlungen umfassen.
Verhandlungen. Wir behalten uns vor, den Auftrag ohne vorherige Verhandlungen zu vergeben. Bitte prüfen Sie die Ihnen übermittelten Vergabeunterlagen. Sollten Sie mit vorgegebenen Bedingungen, u.a. auch im Vertrag, nicht einverstanden sein, stellen Sie bitte innerhalb der Angebotsfrist eine Bieter- frage, sodass wir über eine ggf. nötige Anpassung entscheiden können. Spätestens mit Angebotsabgabe müssen Sie auf Änderungswünsche hinweisen, sodass der Eintritt in Verhandlungen eröffnet werden kann. Ohne einen entsprechenden Hinweis sind die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Bedingungen verbindlich. In der Angebotsaufforderung übermitteln wir Ihnen die Bedingungen, auf deren Basis Sie Ihr Angebot abgeben sollen. Eine Änderung dieser Bedingungen, wie z.B. kürzere Gültigkeit des Angebots (Binde- frist) kann zum Ausschluss Ihres Angebotes führen. Um Widersprüche zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, nur die geforderten Unterlagen dem Angebot beizufügen. Bitte beachten Sie auch die angehängten Bewerbungsbedingungen und Angaben zum Datenschutz. Sie sind bis 15.04.2023 an Ihr Angebot gebunden. Sofern Sie bis zum Ablauf der Bindefrist keine gegenteilige Mitteilung von uns erhalten haben, gehen Sie bitte davon aus, dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt worden ist. Über die Abgabe eines Angebots würden wir uns sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Bayerisches Landesamt für Umwelt Referat BayAZ • Das Angebot muss vollständig sein. Alle geforderten Leistungsmerkmale müssen angeboten werden und in den angebotenen Preis- positionen enthalten sein. Alle Nebenkosten, die bei der Erbringung der Leistungen entstehen, müssen in der Preiskalkulation berücksichtigt sein, sofern sie in den Vergabeunterlagen nicht gesondert abgefragt werden. Die geforderten Unterlagen sind dem Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist beizufügen, es sei denn es ergibt sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen etwas anderes. • Der Auftraggeber behält sich Nachforderungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 UVgO vor. • Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Bitte bedenken Sie, dass dies insbesondere von Ihnen beigefügte Allgemeine Geschäftsbedin- gungen, Begleitschreiben oder Konzepte betrifft. • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind. • Konkretisieren die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfr...
Verhandlungen bleiben vorbehalten
Verhandlungen. Die Vertreter der verschiedenen betroffenen Behörden treten als gleichwertige Verhandlungspartner auf. Die Verhandlungen finden unter der koordinierenden Leitung des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten statt. Mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission wird ein getrenntes Zusammenarbeitsabkommen über die Bestimmungen zur Beteiligung des Vereinigten Kollegiums am Verhandlungsprozeß geschlossen. Werden die Verhandlungen im Ausland geführt, können die betroffenen Behörden den in diesem Lande amtierenden belgischen Botschafter mit der Leitung der Verhandlungen betrauen.
Verhandlungen. In bezug auf die Verhandlungen hält Artikel 5 zwei Grundprinzipien fest : einerseits die Gleichstellung der Vertreter der verschiedenen Behörden und andererseits die dem Föderalministerium der Auswärtigen Angelegenheiten obliegende koordinierende Leitung. Daraus ergibt sich, daß in dem Falle, wo die Verhandlungen im Ausland geführt werden, die betroffenen Behörden den im Land amtierenden belgischen Botschafter mit der Leitung der Verhandlungen betrauen können.
Verhandlungen. 6.1 Die MPK tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel mindestens dreimal pro Jahr. 6.2 Unter Vorbehalt von Ziffer 4.2 können sich das Präsidium und die übrigen Mitglieder nicht vertreten lassen. 6.3 Das Präsidium beruft die Sitzungen ein und führt den Vorsitz. 6.4 Die Geschäftsstelle führt das Protokoll der MPK und nimmt an den Sitzungen mit bera- tender Stimme teil.