Allgemeines zur Lade-App Musterklauseln

Allgemeines zur Lade-App. (1) Mit der Lade-App besteht ein diskriminierungsfreier Zugang zu allen E-Ladesäulen innerhalb des xxxxxxxx.xx Verbundes, indem auch Kunden ohne Ladekarte die Benutzung der E-Ladesäule ermöglicht wird. Eine Übersicht über die von ATD betriebenen Ladesäulen ist auf https:// xxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx einsehbar.
Allgemeines zur Lade-App. 1) Die Lade-App wird durch chargeIT mobility GmbH zur Verfügung gestellt. Es gelten die AGBs der chargeIT mobility GmbH.
Allgemeines zur Lade-App. (1) Mit der Lade-App besteht diskriminierungsfreier Zugang zu allen Ladesäulen innerhalb des Ladenetz.de-Verbundes, indem auch Kunden ohne Ladekarte die Benutzung der Ladesäule ermöglicht wird. Eine Übersicht über die von StromSpeicherMarkt betriebenen Ladesäulen ist auf xxxxxxxx.xx einsehbar.
Allgemeines zur Lade-App. (1) Mit der Lade-App besteht diskriminierungsfreier Zugang zu allen E-Ladesäulen innerhalb des Xxxxxxxx.xx Verbundes, indem auch Kunden ohne Ladekarte die Benutzung der E-Ladesäule ermöglicht wird. Eine Übersicht über die aktuell von der Stadtwerke Ahlen GmbH betriebenen Ladesäulen ist auf xxxxx://xxx.xxxxx- xxxxx-xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx-xxxxx einsehbar. Zahl und Standorte der E-Ladesäulen können sich ändern.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.