Allokationsklausel. Werden Ansprüche gleichzeitig sowohl als auch a) gegen versicherte Personen und mitversicherte Unterneh- men oder b) gegen versicherte Personen und nicht versicherte Personen, c) aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte erhoben, besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Ab- wehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftpflicht- anteil der versicherten Person für versicherte Sachverhalte ent- spricht. Abweichend davon tragen die Versicherer in den Fällen gemäß a) und b) die gesamten Abwehrkosten, solange die rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung besteht kein Versicherungs- schutz für: – Anstellungsschadenersatzansprüche sowie Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche, die auf Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ver- gleichbare inländische Rechtsvorschriften berufen; – Haftpflichtansprüche, die in den USA oder auf Basis des dort geltenden Rechts geltend gemacht werden; – Haftpflichtansprüche im Rahmen einer Fremdmandatsrege- lung; – Versicherungsverträge, bei denen das versicherte Risiko- objekt ein Finanzdienstleistungsunternehmen ist. Die Versicherer behalten sich einen Regress gegen nicht ver- sicherte natürliche Personen vor. Sofern die Versicherer und die versicherte Person keine Einigung über den Haftungsanteil erzielen, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der ver- sicherten Person durch eine bindende Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt. Hierfür benennen die Versicherer und die versicherte Person jeweils einen Schieds- richter, die dann einen dritten Schiedsrichter benennen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Schiedsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren erfolgte Zah- lung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den gel- tend gemachten Vermögensschaden.
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Samples: Sportversicherung
Allokationsklausel. Werden Ansprüche gleichzeitig sowohl als auch
a) gegen versicherte Personen und mitversicherte Unterneh- men oder
b) gegen versicherte Personen und nicht versicherte Personen,
c) aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte erhoben, besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Ab- wehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftpflicht- anteil der versicherten Person für versicherte Sachverhalte ent- spricht. Abweichend davon tragen die Versicherer in den Fällen gemäß a) und b) die gesamten Abwehrkosten, solange die rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung besteht kein Versicherungs- schutz für: – Anstellungsschadenersatzansprüche sowie Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche, die auf Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ver- gleichbare inländische Rechtsvorschriften berufen; – Haftpflichtansprüche, die in den USA oder auf Basis des dort geltenden Rechts geltend gemacht werden; – Haftpflichtansprüche im Rahmen einer Fremdmandatsrege- lung; – Versicherungsverträge, bei denen das versicherte Risiko- objekt Risikoob- jekt ein Finanzdienstleistungsunternehmen ist. Die Versicherer behalten sich einen Regress gegen nicht ver- sicherte natürliche Personen vor. Sofern die Versicherer und die versicherte Person keine Einigung über den Haftungsanteil erzielen, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der ver- sicherten Person durch eine bindende Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt. Hierfür benennen die Versicherer und die versicherte Person jeweils einen Schieds- richter, die dann einen dritten Schiedsrichter benennen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Schiedsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren erfolgte Zah- lung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den gel- tend gemachten Vermögensschaden.
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Samples: Sportversicherung
Allokationsklausel. Werden Ansprüche gleichzeitig sowohl als auch
a) gegen versicherte Personen und mitversicherte Unterneh- men Unternehmen oder
b) gegen versicherte Personen und nicht versicherte Personen,
c) aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte erhoben, besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Ab- wehrkosten Abwehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftpflicht- anteil Haftpflichtanteil der versicherten Person für versicherte Sachverhalte ent- sprichtentspricht. Abweichend davon tragen die trägt der Versicherer in den Fällen gemäß a) und b) die gesamten Abwehrkosten, solange die rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für: – • Anstellungsschadenersatzansprüche sowie Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche, die auf Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ver- gleichbare vergleichbare inländische Rechtsvorschriften berufen; – • Haftpflichtansprüche, die in den USA oder auf Basis des dort geltenden Rechts geltend gemacht werden; – • Haftpflichtansprüche im Rahmen einer Fremdmandatsrege- lungFremdmandatsregelung; – • Versicherungsverträge, bei denen das versicherte Risiko- objekt Risikoobjekt ein Finanzdienstleistungsunternehmen ist. Die Der Versicherer behalten behält sich einen Regress gegen nicht ver- sicherte versicherte natürliche Personen vor. Sofern die der Versicherer und die versicherte Person keine Einigung über den Haftungsanteil erzielen, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der ver- sicherten versicherten Person durch eine bindende Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt. Hierfür benennen die benennt der Versicherer und die versicherte Person jeweils einen Schieds- richterSchiedsrichter, die dann einen dritten Schiedsrichter benennen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Schiedsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren erfolgte Zah- lung Zahlung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den gel- tend geltend gemachten Vermögensschaden.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Allokationsklausel. Werden Ansprüche gleichzeitig sowohl als auch
a) gegen versicherte Personen und mitversicherte Unterneh- men Unternehmen oder
b) gegen versicherte Personen und nicht versicherte Personen,
c) aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte erhoben, besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Ab- wehrkosten Abwehrkosten und/oder VermögensschädenVermö- gensschäden, der dem Haftpflicht- anteil Haftpflichtanteil der versicherten Person für versicherte Sachverhalte ent- sprichtentspricht. Abweichend davon tragen die trägt der Versicherer in den Fällen gemäß a) und b) die gesamten ge- samten Abwehrkosten, solange die rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für: – • Anstellungsschadenersatzansprüche sowie Schadenersatz- oder EntschädigungsansprücheEntschädigungsan- sprüche, die auf Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ver- gleichbare vergleichbare inländische Rechtsvorschriften berufen; – • Haftpflichtansprüche, die in den USA oder auf Basis des dort geltenden Rechts geltend gemacht werden; – • Haftpflichtansprüche im Rahmen einer Fremdmandatsrege- lungFremdmandatsregelung; – • Versicherungsverträge, bei denen das versicherte Risiko- objekt Risikoobjekt ein Finanzdienstleistungsunternehmen Finanzdienstleis- tungsunternehmen ist. Die Der Versicherer behalten behält sich einen Regress gegen nicht ver- sicherte versicherte natürliche Personen vor. Sofern die der Versicherer und die versicherte Person keine Einigung über den Haftungsanteil erzielen, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der ver- sicherten versicherten Person durch eine bindende bin- dende Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt. Hierfür benennen die Versicherer benennt der Versiche- rer und die versicherte Person jeweils einen Schieds- richterSchiedsrichter, die dann einen dritten Schiedsrichter Schieds- richter benennen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Schiedsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren erfolgte Zah- lung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den gel- tend geltend gemachten Vermögensschaden.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag