Allokationsregel. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von • versicherten und nicht versicherten Personen, • versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften, • versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. Der Versicherer folgt den durch Urteil, Vergleich, schiedsgerichtliche Entscheidung getroffenen Festlegungen über den Haftungsanteil. Wenn eine Festlegung über den Haftungsanteil durch Urteil oder Vergleich nicht existiert und zwischen dem Versicherer und den versicherten Personen keine Einigung über den Haftungsanteil erzielt werden kann, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der versicherten Personen durch Schiedsgutachten verbindlich geklärt. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgutachten erfolgte Zahlung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch. Abweichend hiervon gilt für die Übernahme von Abwehrkosten Folgendes: Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten und nicht versicherten Personen übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und der nicht versicherten Personen durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Der Versicherer behält sich seine Regressmöglichkeiten gegen nicht versicherte Personen vor. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder der Tochtergesellschaften durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Dies gilt nicht für Abwehrkosten aufgrund eines Schadenfalls, die in den USA oder auf Basis amerikanischen Rechts geltend gemacht werden. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern versicherte und nicht versicherte Sachverhalte in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam in einem Anspruch in demselben gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Allokationsregel. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von • versicherten und nicht versicherten Personen, ; • versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften, ; • versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. Der Versicherer folgt den durch Urteil, Vergleich, schiedsgerichtliche Entscheidung getroffenen Festlegungen über den Haftungsanteil. Wenn eine Festlegung über den Haftungsanteil durch Urteil oder Vergleich nicht existiert und zwischen dem Versicherer und den versicherten Personen keine Einigung über den Haftungsanteil erzielt werden kann, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der versicherten Personen durch Schiedsgutachten verbindlich geklärt. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgutachten erfolgte Zahlung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch. Abweichend hiervon gilt für die Übernahme von Abwehrkosten Folgendes: Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten und nicht versicherten Personen übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und der nicht versicherten Personen durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Der Versicherer behält sich seine Regressmöglichkeiten gegen nicht versicherte Personen vor. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder der Tochtergesellschaften durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Dies gilt nicht für Abwehrkosten aufgrund eines Schadenfalls, die in den USA oder auf Basis amerikanischen Rechts geltend gemacht werden. Für den Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte übernimmt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die gesamten Abwehrkosten, sofern versicherte und nicht versicherte Sachverhalte in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam in einem Anspruch in demselben gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
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Samples: D&o Insurance Application
Allokationsregel. Für den Fall Fall
a. der gleichzeitigen Inanspruchnahme von • versicherten Personen und nicht versicherten Personen;
b. der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und der Versicherungsnehmerin und/oder Tochtergesellschaften;
c. des Vorliegens von versicherten und nicht versicherten Personen, • versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften, • versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte besteht Versicherungsschutz für den Anteil Sachverhalten gilt hinsichtlich der Zuordnung der Abwehrkosten und der Bestimmung des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil der versicherten Vermögensschadens Folgendes: Der Versicherer und die versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. Der Versicherer folgt den folgen dem durch gerichtliches Urteil, Vergleich, schiedsgerichtliche Entscheidung oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarung getroffenen Festlegungen über Bestimmungen betreffend den HaftungsanteilAnteil der versicherten Abwehrkosten und/oder des versicherten Vermögensschadens. Wenn eine Festlegung über den Haftungsanteil durch Urteil oder Vergleich nicht existiert und Erfolgt keine ausdrückliche Bestimmung, so wird zwischen dem Versicherer und den versicherten Personen keine Einigung über den Haftungsanteil erzielt werden kann, wird – unter Abwägung der Haftungsanteil nach Aufforderung Erfolgsaussichten der versicherten Personen durch Schiedsgutachten verbindlich geklärtgegen die Parteien gerichteten Ansprüche – eine interessengerechte Aufteilung vorgenommen. Eine aufgrund der Entscheidung im Schiedsgutachten erfolgte Zahlung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung über die Frage der Deckung und der Haftung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch. Abweichend hiervon gilt für die Übernahme von Abwehrkosten Folgendes: Für den In dem vorstehend genannten Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten und nicht versicherten Personen übernimmt a. erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmerin die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und der nicht versicherten Personen durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Der Versicherer behält sich seine Regressmöglichkeiten gegen nicht versicherte Personen vor. Für den In dem vorstehend genannten Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder seiner Tochtergesellschaften übernimmt b. erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmerin die gesamten Abwehrkosten, sofern die rechtlichen Interessen der versicherten Personen und des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin/ Tochtergesellschaften durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Dies gilt nicht für Abwehrkosten aufgrund eines Schadenfalls, die in den USA oder auf Basis amerikanischen Rechts geltend gemacht werden. Für den In dem vorstehend genannten Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen aufgrund versicherter und nicht versicherter Sachverhalte übernimmt c. erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmerin die gesamten Abwehrkosten, sofern versicherte und auch nicht versicherte Sachverhalte in einem rechtlichen zeitlichen und wirtschaftlichen ursächlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam in einem Anspruch in demselben gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Sollte zwischen dem Versicherer und den versicherten Personen keine Einigung über den Haftungsanteil erzielt werden, wird der Haftungsanteil nach Aufforderung der versicherten Personen durch eine bindende Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt. Es gelten die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zum Schiedsgerichtsverfahren. Jegliche Bestimmung, Bezahlung von Abwehrkosten oder sonstige Leistung bindet den Versicherer nicht im Hinblick auf Fragen der Haftung oder des Versicherungsschutzes bezüglich des Vermögensschadens.
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Samples: Business Insurance Policy