Sanktionen/Embargos Musterklauseln

Sanktionen/Embargos. Die Gesellschaft gewährt keinen Versicherungsschutz, Schadenzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit die Gesellschaft durch die Gewährung von Versicherungsschutz, durch die Schadenzahlung und/oder durch sonstige Leistungen Handels- und/oder Wirtschaftssanktionen, Sanktionsmassnahmen, Verboten oder Beschränkungen der UN, der EU, der USA, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und/oder anderen einschlägigen nationalen Wirtschafts- oder Handelssanktionen ausgesetzt wäre.
Sanktionen/Embargos. Der Versicherer ist nicht verpflichtet Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen des Versicherers anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. den Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
Sanktionen/Embargos. Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt. Dies gilt klarstellend nicht, sofern hierdurch EU-Recht (z.B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 o.a.) verletzt würde.
Sanktionen/Embargos. Wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Schweiz, die auf die Vertragsparteien anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch das Fürsten- tum Liechtenstein, die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erlas- sen werden, soweit diese nicht schweizerischen oder liechten- steinischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Sanktionen/Embargos. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Risiken und versichertes Unternehmen, soweit diese selbst oder deren Versicherung bzw. auf dem Versicherungsvertrag beruhende Verpflichtungen und Erfüllungshandlungen internationale Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN, der EU/EEA oder sonstige nationale Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzen würden.
Sanktionen/Embargos. Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsaktionen bzw. Embargos. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
Sanktionen/Embargos. Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz, Schadenzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit der Versicherer durch die Gewährung von Versicherungsschutz, durch die Schadenzahlung und/oder durch sonstige Leistungen Handels- und/oder Wirtschaftssanktionen, Sanktionsmassnahmen, Verboten oder Beschränkungen der UN, der EU, der USA, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und/oder anderen einschlägigen nationalen Wirtschafts- oder Handelssanktionen ausgesetzt wäre.

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