Alter und Geschlecht Musterklauseln

Alter und Geschlecht. Die Gruppe der MS-Patienten mit Ersterkrankung zeigte eine den epidemiologischen Angaben der WHO bezüglich des Auftretens der MS sowie bestehender Literatur entsprechende Altersverteilung auf. Hingegen wies das Geschlechterverhältnis in der Studiengruppe bei einem Männer-zu-Frauen-Verhältnis von 1:1,2 nur geringfügig mehr Frauen auf, was auf eine für epidemiologische Fragestellungen nicht ausreichende Größe des Studienpools zurückzuführen ist (Weinshenker, 1989; WHO, 2008). In der Gruppe der länger erkrankten MS-Patienten war bei einem Durchschnittsalter von 49,8 Jahren und einer durchschnittlichen Erkrankungsdauer von 13,45 Jahren ebenso festzustellen, dass das Alter der Patienten bei Erstmanifestation mit etwa 36,35 Jahren den ermittelten Werten entspricht. Im Hinblick auf die Altersverteilung unter den Patienten mit einer SPMS findet sich auch hier das unter den entsprechenden Studienteilnehmern errechnete Durchschnittsalter von 54 Jahren in der epidemiologisch ermittelten Norm wieder (Weinshenker, 1989). Das Männer- Frauen-Verhältnis nähert sich hier ebenso den epidemiologischen Daten mit 1:1,8 an. Somit stützen die beiden Teilnehmerpools den allgemeinen epidemiologischen Konsens hinsichtlich dem Erkrankungsbeginn und dem Verlauf der Erkrankung in Bezug auf das Patientenalter.
Alter und Geschlecht. Eine physiologische Zunahme der Knochenmasse findet vor allem während des Wachstums bis etwa dem vierten Lebensjahrzehnt statt und führt zur peak bone mass, der maximalen Knochenmasse. Danach wird Knochen abgebaut, was in einem gewissen Rahmen noch kein pathologischer Befund ist, sondern als altersübliche Atrophie verstanden wird (138). Der Abbau kann beachtliche Ausmaße annehmen. So ist beispielsweise die Hälfte der physiologischen Knochenmasse eines 30-Jährigen durchaus noch normal für eine Person über 70 Jahre. Die Graphik (Abb.2) verdeutlicht, dass der altersphysiologische Abbau ein kontinuierlicher, aber in bestimmten Altersabschnitten ein unterschiedlich rasch verlaufender Prozess ist. Der spongiöse Anteil ist dabei stärker betroffen als die kortikale Struktur (102). Frauen und Männer unterliegen beide diesem bogenhaften Verlauf, allerdings weisen Frauen in allen Lebensabschnitten geringere Absolutwerte auf. Zusätzlich sind Frauen durch den postmenopausalen Östrogenabfall direkt nach der Menopause besonders starken Knochenmassenverlusten ausgesetzt (17). Abb. 2: Veränderung des Knochenmineralgehaltes mit dem Alter (Niethard, F.U., Xxxxx, J.,102) Betrachtet man die Knochendichte, so stellt man im kortikalen Bereich wenig Veränderungen im Laufe des Lebens fest (123). Die trabekuläre Knochendichte hingegen nimmt im Alter durch eine erhöhte osteoklastäre Resorption ab, die zu Verschmälerung bis hin zur vollständigen Auflösung einzelner Trabekel führt (107).‌ Die Architektur des Knochens ändert sich ebenfalls mit dem Alter. Bei Röhrenknochen kommt es zu einer Vergrößerung des Durchmessers durch endostale Resorption und subperiostale Knochenanlagerungen (107).
Alter und Geschlecht. Im Kindesalter bis zu circa 10 Jahren gibt es keine signifikanten Unterschiede in der Kraftentwicklung zwischen Jungen und Mädchen. Nach dieser Zeit wächst bei Mädchen die Muskelkraft jährlich geringer als bei Jungen, um im Alter von 16-17 Jahren ein Plateau zu erreichen. Bei Jungen ist diese Kraftzuwachsrate noch bis zum 22. Lebensjahr nachweisbar (64). Ab dem 30. Lebensjahr nimmt die Muskelkraft bei beiden Geschlechtern stetig ab. Das Ausmaß der Kraftreduktion kann aber durch Training verringert werden. So wird bei sportlich aktiven Personen im Alter von 60 Jahren eine Kraftreduktion um 10-30%gegenüber 40-Jährigen angegeben. Fehlende sportliche Aktivität führt hingegen in diesem Alter zu Kraftverlusten von 40-60%. Dieser Kraftverlust ist ferner auch abhängig von der Lokalisation der Muskulatur. In Schulter und Rumpfmuskulatur ist er größer als in der Bein- und Handmuskulatur (29). Insgesamt sind Frauen schwächer, was durch biologische Gegebenheiten (geringerer Muskelanteil in Bezug auf das Körpergewicht, hormonelle Faktoren, wie ein geringerer Testosteronspiegel) zu begründen ist. Frauen verfügen deshalb nur etwa 60-80% der Maximalkraft, absolut zum Mann gesehen (29).
Alter und Geschlecht. Die Prämie für Versicherungsverträge von Pkw richtet sich nach Ihrem Alter und Geschlecht bei Versicherungsbeginn.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

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  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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