Alterskapital Musterklauseln

Alterskapital. 1. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann anstelle der Altersrente die Altersleistungen ganz oder teilweise in der Form eines Alterskapitals beziehen. Hat der Versicherte oder Invalidenrent- ner in den letzten 3 Jahren vor Entstehen des Anspruchs Einkaufssummen geleistet, darf er die daraus resultierenden Leistungen nicht als Alterskapital beziehen. Das Alterskapital wird auf- grund des vorhandenen Altersguthabens berechnet.
Alterskapital. 15.1 Die versicherte Person kann ganz oder teilweise anstelle der Al- tersrente eine Kapitalabfindung verlangen. Bei einem Teilbezug werden das vorhandene Altersguthaben gemäss BVG und jenes aus überobligatorischer Vorsorge proportional reduziert. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.
Alterskapital. 1 - Anspruch
Alterskapital. 1. Die versicherte Person kann ganz oder teilweise anstelle der Altersrente, res- pektive der Altersinvalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen, wobei Art. 15 Ziff. 6 zu beachten ist. Bei einem Teilbezug wird das Kapital proportional aus dem vorhandenen Altersguthaben gemäss BVG und jenem aus der überobligatori- schen Vorsorge entnommen. Mit der Auszahlung des ganzen oder teilweisen Al- terskapitals erlischt im entsprechenden Umfang jeder weitere Anspruch auf Leis- tungen der Asga, insbesondere auch die Ansprüche auf eine Partner- oder auf Kinderrenten. Einschränkungen der Kapitalbezugsmöglichkeiten sind durch die versicherte Person bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Asga lehnt jegliche Verantwortung für die steuerliche Behandlung ab.
Alterskapital. 1. Für jede versicherte Person wird ein individuelles Alterskapital gebildet.
Alterskapital. 1. Die versicherte Person kann ganz oder teilweise anstelle der Altersrente, res- pektive der Altersinvalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen, wobei Art. 15 Ziff. 6 zu beachten ist. Bei einem Teilbezug wird das Kapital proportional aus dem vorhandenen Altersguthaben gemäss BVG und jenem aus der überobligatori- schen Vorsorge entnommen. Mit der Auszahlung des ganzen oder teilweisen Al- terskapitals erlischt im entsprechenden Umfang jeder weitere Anspruch auf Leis- tungen der Asga, insbesondere auch die Ansprüche auf eine Partner- oder auf Kinderrenten. Einschränkungen der Kapitalbezugsmöglichkeiten sind durch die versicherte Person bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Asga lehnt jegliche Verantwortung für die steuerliche Behandlung ab. 2. Bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Anspruchsbe- rechtigten ist der Kapitalbezug nur möglich, wenn der Partner schriftlich zu- stimmt. Die Unterschriften sind amtlich zu beglaubigen. Unverheiratete haben den Zivilstand amtlich bestätigen zu lassen.
Alterskapital. 1 Anstelle der Altersrente kann das Altersguthaben ganz oder teilweise als Alters- kapital bezogen werden.
Alterskapital. 12.1 Mit Erreichen des Rücktrittsalters entsteht für jede versi- cherte Person Anspruch auf ein Alterskapital, das dem effekti- ven vorhandenen Sparkapital gemäss Ziffer 9 entspricht. Der An- spruch auf das Sparkapital entsteht am 1. des Monats, der dem Pensionierungsalter folgt. Damit sind sämtliche reglementari- schen Leistungen abgegolten.
Alterskapital. 1 Anstelle der Altersrente kann das Altersguthaben ganz oder teilweise als Alters- kapital bezogen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 47a Absatz 6 BVG.
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