Alterspension Musterklauseln

Alterspension. Die Höhe der Alterspension/vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der für das Risiko des Alters geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungs- rückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspen- sion/vorzeitigen Alterspension unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenen- pension.
Alterspension. 1. Die Alterspension ist auf einen lebenslangen Bezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet, wird jedoch mit Ausnahme der Ziffer 4 erst vom Zeitpunkt des Erreichens der regulären Altersgrenze der staatlichen oder ver- gleichbaren Rentenversicherungen an gewährt. 2. Endet das Arbeitsverhältnis des Versicherten nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, so wird die Versicherung in Form eines technischen Pensions- anspruches fortgeführt. Die sofortige Alterspension wird für jeden Monat ab Vollendung des 65. Lebensjahres in dem keine Pensionsleistung abgerufen wird, erhöht. Auch weitere Beitragszahlungen sind bei einer Beschäftigung mit einem Trägerunternehmen auf Antrag möglich und führen unter Berücksichti- gung der Verwaltungskosten zu einer zusätzlichen Erhöhung der Pensionsan- sprüche. Die Umsetzung wird gemäß Anlage III vorgenommen. 3. Die Höhe der Alterspension ist abhängig von der Versicherungsart sowie der Anwendung der zu dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns geltenden Tarife. Sofern ein neuer Tarif eingeführt wird, gilt mit dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Tarifs dieser auch für alle zukünftigen Versicherungs-Beiträge von Versi- cherungen, die ab dem 01.01.2008 neu geschlossen werden. Die Pensionskasse kann ggf. eine Tarifabsenkung durch Aufbringung zusätzli- cher Deckungsmittel ausgleichen. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, die nach dieser Tarifveränderung eintreten. Für Versicherungen nach §§ 12, 13 D. und 16, die vor dem 01.01.2008 ge- schlossen wurden, werden die Pensionen in der sich aus den Tarifen und Rege- lungen früherer Fassungen der ehemaligen Satzungen ergebenden Höhe si- chergestellt. Bei Einführung eines neuen Tarifs gilt dies jeweils bis zu der zum Einführungszeitpunkt gültigen Versicherungs-Beitragshöhe. Der jeweils gültige Tarif ist in Form von Pensionsversicherungstabellen in der Anlage ersichtlich. 4. Der Versicherte kann, sofern jegliches Arbeitsverhältnis beendet wurde, statt der beitragsfreien Versicherung ab Erreichen des für den Versicherten gesetz- lich frühestmöglichen Zeitpunktes für den Bezug einer betrieblichen Altersver- sorgung eine vorzeitige Pension beziehen. Auf Grund des vorzeitigen Bezuges vor Lebensalter 65 wird die Alterspension auf die jeweils zum Zeitpunkt des Antrages in der Anlage IV bezifferten Prozentsätze gemindert.
Alterspension. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die ersparte Summe auf dem Altersguthaben in eine lebenslängliche Rente umgewandelt. Dazu wird ein nach Alter abgestufter Umwandlungssatz verwendet. Für die kommenden Jahre gelten bei Pensionierungsalter 65 die folgenden Umwandlungssätze: Der geltende Umwandlungssatz ist auch abhängig vom Pensionierungs- alter. Zur Berechnung wird der im entsprechenden Kalenderjahr geltende Umwandlungssatz mit einem Faktor multipliziert, der dem tatsächlichen Pensionierungsalter Rechnung trägt. Xxxxx Xxxxxxxxxxxx, die am 31. Dezember 2006 das 52. Altersjahr vollendet haben, wird die bisherige Altersrente bei einer Pensionierung ab dem 62. Altersjahr voll (100%) oder teilweise (90, 92 oder 96%) garantiert. Für Einzelheiten wird auf das Vorsorgereglement verwiesen.

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die im gleichen Rang untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.