Altteile Musterklauseln

Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Altteile. 14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU VERWENDEN) – AUSGENOMMEN TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) – SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AUFZUBE- WAHREN. DER KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU TRAGEN.
Altteile. Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer nur bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Altteile. Ersetze Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar) – werden auf Kunden- wunsch bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufbewahrt. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe verlangen. Andernfalls sind wir zur Entsorgung berechtigt – wobei der Kunde die Entsorgung gesondert zu tragen hat.
Altteile. 14.1. Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar) – sind von uns bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Kunde kann deren Herausgabe verlangen. Danach sind wir zur Entsorgung berechtigt und der Kunde hat allfällige Entsorgungskosten gesondert zu tragen.
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem AG. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der AG mit dem AN eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Altteile. 13.1 Ersetzte Altteile sind nur vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren, sofern der Auftraggeber dies bereits bei der Auftragsvergabe schriftlich mitgeteilt hat. Der Auftraggeber kann in diesem Fall deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels solchem bis zur Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne diese schriftliche Mitteilung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Altteile bereits während der Instandsetzung zu entsorgen.
Altteile. 13.1 Ersetzte Altteile sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstel- lungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Serviceobjekts aufzu- bewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertig- stellungstermin bzw. mangels solchem bis zur Verständigung von der Fertigstel- lung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Altteile zu entsorgen.
Altteile. Ersetzte Altteile (nicht mehr verwendbar) – mit Ausnahme von Tauschteilen (wiederverwertbar) – werden von HWK bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufbewahrt. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe verlangen. Sofern der Auftraggeber dies nicht wünscht, werden die Altteile fachgerecht entsorgt. Die Kosten für die Entsorgung sind ggfls. gesondert zu tragen.
Altteile. Ersetzte Altteile sind, wenn nicht anders vereinbart und sofern es sich nicht um Tauschteile handelt, vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin auf zu bewaren und kann der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt deren Herausgabe verlangen, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.