Common use of Altölentsorgungskosten Clause in Contracts

Altölentsorgungskosten. 32.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird.

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Altölentsorgungskosten. 32.1 26.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird.

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Altölentsorgungskosten. 32.1 19.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird.

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Altölentsorgungskosten. 32.1 27.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird.

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