Common use of Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Clause in Contracts

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen. Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs- sen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkennt- nisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

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Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen. Die Mitgliedstaaten Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs- sen ordnungs- gemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkennt- nisse Er- kenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten Vertragsparteien von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

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Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen. Die Mitgliedstaaten Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs- sen ordnungs- gemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkennt- nisse Erkenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten Vertragsparteien von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

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