Anbauverzeichnis Musterklauseln

Anbauverzeichnis. Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag als Anbauposition anzugeben, welcher in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer Kulturart der versicher- ten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode bestellt werden wird. Bei Obst sowie bei Kulturarten des Kulturbereichs W ist anstelle der Kulturart für jede Parzelle die Sorte anzugeben. Steht eine Kul- turart oder Kultursorte über mehrere Jahre an derselben Stelle (z. X. Xxxxxxxx oder Obstbaum), ist das Anbauverzeichnis alljährlich fortzuschreiben und be- züglich der Versicherungssumme der Anbauposition zu aktualisieren. Werden innerhalb einer Kulturgruppe Winterungen und Sommerungen angebaut, ist im Bereich der Mehrgefahrenversicherung, die eine Ver- sicherung gegen Winterfrostschäden (z. B. Auswinterung) enthält, ein Winter-Anbauverzeichnis und ein Xxxxxx-Anbauverzeichnis einzurei- chen. Bei welchen Versicherungsverträgen ein Winter-Anbauverzeichnis einzureichen ist, ergibt sich aus § 7 II. Nr. 4 AVBPflanze. Sind mehrere Anbausätze einer Kulturart im Anbau, ist ein spezielles An- bauverzeichnis einzureichen (siehe § 7 II. Nr. 2 AVBPflanze).
Anbauverzeichnis. War das Anbauverzeichnis für den betroffenen Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht eingereicht, ist es Ihrer Anzeige des Versicherungsfalles beizufügen.
Anbauverzeichnis a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist, für jede Versicherungsperiode nach Maßgabe des Vertrages ein Anbauverzeichnis einzureichen. Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag anzugeben, welcher mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgattung bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode bestellt werden wird. Das Anbauverzeichnis hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Einzelnen zu enthalten: - die Bezeichnung des Versicherungsortes, - die Bezeichnung des Schlags, - die darauf angebaute Kulturart und - soweit notwendig - die Sorte, - die Größe der Anbaufläche durch Angabe in Hektar (ha) und Ar. b) Im Anbauverzeichnis ist für jeden Schlag die Versicherungs- summe nach dem zu erwartenden Erntewert je ha (Hektarwert) zu bemessen. c) Für Kulturarten, die während eines Jahres mehrfach nacheinander angebaut werden können, ist im Anbauverzeichnis jede Ernte gesondert anzugeben. Das Anbauverzeichnis ist umgehend laufend um diejenigen Anbausätze zu ergänzen, die nach erfolgter Einreichung des ersten Anbauverzeichnisses gepflanzt bzw. gesät werden. d) Wird ein Schlag nach Einreichung des Anbauverzeichnisses mit einer Kulturart derselben Fruchtgattung neu bestellt, hat der Versicherungsnehmer dafür umgehend ein ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen. e) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung der Versicherungs- nehmer nach Einreichung des Anbauverzeichnisses übernommen hat, ist ein ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen.
Anbauverzeichnis. War das Anbauverzeichnis für den betroffenen Versicherungsvertrag bei Eintritt des Schadenfalles noch nicht eingereicht, ist es Ihrer Meldung des Schadenfalles beizufügen.
Anbauverzeichnis a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für jede Versicherungsperiode nach Maßgabe des Vertrages ein Anbauverzeichnis einzureichen. Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag anzugeben, welcher mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgattung bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode bestellt werden wird Das Anbauverzeichnis hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Einzelnen zu enthalten:
Anbauverzeichnis. Eine Herabsetzung der Versicherungssumme ist abweichend von Abschnitt 5.7 nicht möglich.

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  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.