Bezeichnung des Versicherungsortes Musterklauseln

Bezeichnung des Versicherungsortes a) Versicherungsort sind die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versi- cherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsver- trag bezeichnetem Grundstück befinden sowie Schaukästen und Vitrinen in- nerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. b) Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in den Wohn- räumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks (sie- he § 6 Nr. 3) ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe § 6 Nr. 4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. e) Soweit dies vereinbart ist, sind Sachen nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 3 auch innerhalb des Grundstücks auf dem der Versicherungsort liegt versichert (Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt). f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-xxxxxx ist auch das Gebäude, in das diese ausgelagert sind.
Bezeichnung des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichnetem Grundstück befinden. Schaukästen und Vitrinen innerhalb des versicherten Grundstücks und in dessen unmittelbarer Umgebung gehören zum Versicherungsort. Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. Für die Gefahr Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks (siehe Ziff. 4.3.3 Teil B) ist der Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. Für die Gefahr Raub auf Transportwegen (siehe Ziff. 4.3.4 Teil B) ist der Versicherungsort, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Sachen nach Ziff. 1.1 Teil B sind auch im Freien innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, versichert. Versicherungsort für Sicherungsdaten/-xxxxxx ist auch das Gebäude, in welches diese ausgelagert sind. Bei einem Wechsel des Versicherungsortes (Umzug) geht der Versicherungsschutz auf den neuen Versicherungsort über. Während des Versicherungsortswechsels besteht Versicherungsschutz an beiden Standorten. Das Transportrisiko zwischen den beiden Betriebsstätten ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz am alten Standort erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit uns vereinbart. Bis zur nächsten Hauptfälligkeit sind neu hinzukommende Betriebsstätten insgesamt bis zu einer Entschädigungsgrenze von 500.000 EUR ohne besondere Anmeldung automatisch Gegenstand dieses Vertrages, sofern sich diese in der Bundesrepublik Deutschland befinden und es sich um die im Versicherungsschein dokumentierte Betriebsart handelt. Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahlschäden kann nur dann geboten wer- den, wenn die Sicherungen der neuen Betriebsstätte mindestens den Sicherungen / der Sicherungsklasse des Stammbetriebes entsprechen.. Hinsichtlich der Elementargefahren besteht Versicherungsschutz nur insoweit die neue Betriebsstätte nicht in einer Gefährdungsklasse liegt, für die wir nach den für unseren Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen keinen Versicherungsschutz bieten. Eine Ermittlung der Gefährdungsklasse wird nach Anzeige der neuen Betriebsstätte durch uns vorgenommen. Tritt der Versicherungsfall in einer neu hinzugekommenen Betriebsstätte vor der nächsten Hauptfälligkeit ein, so habe...
Bezeichnung des Versicherungsortes a) Versicherungsort sind die Gebäude oder Räu- me von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf dem im Versi- cherungsvertrag bezeichneten Grundstück be- finden sowie Schaukästen und Vitrinen inner- halb des Grundstücks, auf dem der Versiche- rungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Um- gebung. b) Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsange- hörigen besteht in den Wohnräumen der Be- triebsangehörigen kein Versicherungsschutz. c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Ge- bäudes oder Grundstücks (siehe Ziffer 3.2.3) ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versi- cherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe Ziffer 3.2.4) ist, soweit nicht etwas ande- res vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutsch- land. e) Sachen nach Ziffern 1.1 bis 1.3 – ohne an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sa- chen, die über den in Ziffer 5.3 beschriebenen Versicherungsumfang hinausgehen – sind ge- gen die Gefahren Feuer (siehe Ziffer 3.1), Lei- tungswasser (siehe Ziffer 3.3) sowie Sturm und Hagel (siehe Ziffer 3.4) auch innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, versichert (Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt). Bei vorhersehbaren Stürmen sind versicherte Sachen in Gebäuden aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung in einem Gebäude nicht möglich, so sind die Sachen so zu sichern, dass eine Beschädigung, Zerstörung oder ein Abhanden- kommen durch Sturm aus objektiver Sicht ver- mieden werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheit, so kann der Versicherer nach Maß- gabe der Regelungen der Ziffer 17.4 ganz oder teilweise leistungsfrei und nach Ziffer 17.5 zur Kündigung berechtigt sein. f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-xxxxxx ist auch das Gebäude, in das diese ausgelagert sind.
Bezeichnung des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücke, auf denen sich die versi- cherten Gebäude befinden. Versicherungsort für Sicherungsdaten/-xxxxxx ist auch das Gebäude, in das diese ausgelagert sind.
Bezeichnung des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag be- zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.

Related to Bezeichnung des Versicherungsortes

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.