Anbieterwechsel / Rufnummernmitnahme Musterklauseln

Anbieterwechsel / Rufnummernmitnahme. 4.1. Im Falle eines Anbieterwechsels hat der TK-Anbieter sicherzustellen, dass die Leis- tung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2entsprechend. 4.2. Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom TK-Anbieter für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 EUR oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbrechung zu ver- treten. 4.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom TK-Anbieter ver- säumt, kann der Kunde von dem TK-Anbieter für jeden versäumten Termin eine Ent- schädigung von 10 EUR oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu ver- treten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung hinausgehenden Scha- denersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadenersatz anzurechnen, ein solcher Schadenersatz auf die Entschädigung. Dar- über hinaus bleibt das Recht des Kunden nach Ziffer 4.2 unberührt. 4.4. Der TK-Anbieter hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 4.1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbar- ten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschluss- entgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der TK-Anbieter weist nach, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der TK-Anbieter hat das Entgelt nach dieser Ziffer tagesgenau abzurechnen. 4.5. Die Mitnahme der Rufnummer erfolgt gem. dem in der Leistungsbeschreibung ge- schilderten Prozess. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivie- rung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren...
Anbieterwechsel / Rufnummernmitnahme. 8.1 Die Übertragung einer Rufnummer des Kunden von einem anderen Anbieter zu Telefónica Germany ist möglich, nachdem der andere Anbieter die Rufnummer zur Mitnahme freigegeben hat. Telefónica Germany weist darauf hin, dass ein bestehender Vertrag des Kunden mit dem anderen Anbieter von der Übertragung der Rufnummer unberührt bleibt. 8.2 Der Kunde wird auf seinen gesetzlichen Anspruch hingewiesen, jederzeit auch vor Ablauf der mit Telefónica Germany vereinbarten Vertragslaufzeit mit seiner, im Netz von Telefónica Germany eingerichteten Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter zu wechseln, wobei eine maximale Versorgungsunterbrechung von einem Kalendertag entstehen darf. Will der Kunde diesen Anspruch wahrnehmen, muss er Telefónica Germany über seinen Wunsch zur Rufnummernübertragung informieren und den anderen Anbieter mit der Übernahme der Rufnummer beauftragen. Für die Übertragung der Rufnummer erhebt Telefónica Germany ein Entgelt gemäß Preisliste, das vom Guthabenkonto des Kunden abgebucht wird. Die Rufnummernmitnahme ist daher nur möglich, wenn das Guthabenkonto zum Zeitpunkt der Durchführung des Wechsels ein ausreichendes Guthaben aufweist. 8.3 Der Auftrag des Kunden zur Übertragung seiner Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber muss Telefónica Germany spätestens am 90. Tag nach Beendigung des Vertrages zugehen.
Anbieterwechsel / Rufnummernmitnahme. 4.1 Damit bei einem Anbieterwechsel und/oder der Rufnummern- mitnahme nach § 46 TKG die Leistung nicht bzw. nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen ist, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: • Der Kunde muss den Vertrag mit SWS fristgerecht ge- kündigt haben. • Der Kunde muss den aufnehmenden Anbieter beauftragt haben, mit Hilfe eines standardisierten Anbieterwechsel- auftrages die notwendigen Schritte zu veranlassen. Der vollständig ausgefüllte und von dem aufnehmenden An- bieter zu übermittelnde Anbieterwechselauftrag muss spätestens acht Werktage (Montag-Xxxxxxx) vor dem Ver- tragsende bei SWS eingegangen sein. • Der Kunde muss die von dem aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen beachten. 4.2 Der Kunde kann jederzeit die Übertragung seiner Rufnummer auf einen anderen Mobilfunkanbieter verlangen. Der vollständig aus- gefüllte und von dem aufnehmenden Anbieter zu übermittelnde Portierungsauftrag muss spätestens acht Werktage (Montag- Xxxxxxx) vor dem Datum der Rufnummernübertragung bei SWS eingegangen sein. Der Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen mit SWS bleibt davon unberührt. • Der Kunde muss die von dem aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen beachten. • Verlangt der Kunde von SWS eine solche Portierung in ein anderes Netz, kann SWS hierfür das Portierungsent- gelt gemäß Preisliste verlangen 4.3 Zur Portierung in das von SWS genutzte Netz ist es erforderlich, dass der Kunde über SWS einen schriftlichen Portierungsantrag stellt und der andere Betreiber diesen Antrag ausführt. Die Aus- führung liegt nicht in der Verantwortung von SWS. Für die Über- mittlung des Portierungsauftrags und dessen Administrierung kann SWS ein Entgelt gemäß der Preisliste verlangen. Verlangt der Kunde von seinem bisherigen Anbieter die Portierung in das von SWS genutzte Netz, kann der bisherige Anbieter von dem Kunden hierfür ein Entgelt verlangen.
Anbieterwechsel / Rufnummernmitnahme. 10.1 Die Übertragung einer Rufnummer des Kunden von einem anderen Anbieter zu Netkom ist möglich, nachdem der andere An- bieter die Rufnummer zur Mitnahme freigegeben hat. Netkom weist darauf hin, dass ein bestehender Vertrag des Kunden mit dem ande- ren Anbieter von der Übertragung der Rufnummer unberührt bleibt. 10.2 Der Kunde wird auf seinen gesetzlichen Anspruch hingewie- sen, jederzeit, auch vor Ablauf der mit Netkom vereinbarten Vertrags- laufzeit, mit seiner eingerichteten Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter zu wechseln, wobei eine maximale Versorgungs- 10.3 Der Auftrag des Kunden zur Übertragung seiner Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber muss Netkom spätestens am 90. Tag nach Beendigung des Vertrages zugehen.

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  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.