Ende des Vertrages. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
Ende des Vertrages. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Ende des Vertrages. Der Vertrag endet mit dem Endes des Versicherungsschutzes. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet
a) mit der Bezugsfertigkeit oder
b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
Ende des Vertrages. 11.1 Der Vertrag zwischen Kunde/Xxxxxx und Abfindungsmonster endet
11.1.1 durch einen Widerruf des Kunden (siehe Punkt 12).
11.1.2 durch Vertragserfüllung. Vertragserfüllung liegt vor, wenn Abfindungsmonster die Daten aufbereitet und dem Partneranwalt zur Verfügung gestellt hat, der vom Kunden beauftragt wurde. Wenn weiters das Auftragsverhältnis abgeschlossen und alle nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen geleistet wurden (beispielsweise die Übernahme der Prozesskosten durch Abfindungsmonster oder die Zahlung der Provision an Abfindungsmonster).
11.1.3 wenn kein Partneranwalt die Bearbeitung des Rechtsproblems des Kunden annehmen kann oder will oder der Kunde/Xxxxxx den vorgeschlagenen Partneranwalt ablehnt.
11.1.4 durch außerordentliche Kündigung (siehe Punkt 11.2).
11.2 Der Vertrag kann sowohl vom Kunden als auch von Abfindungsmonster aufgrund wichtiger Gründe und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der Abfindungsmonster zur Kündigung berechtigt, ist beispielsweise, wenn der Kunde/Xxxxxx falsche Angaben in den Online-Formularen getätigt hat. Ein wichtiger Grund der den Kunden zur Kündigung berechtigt, ist beispielsweise, wenn Abfindungsmonster die Gerichtsgebühren nicht fristgerecht vorfinanziert.
Ende des Vertrages. 14.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der Verleihdauer. Es bedarf keiner ausgesprochenen Kündigung.
Ende des Vertrages. Der vorliegende Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Ende des Vertrages. 6.1 Der Vertrag ist unter Beachtung der unter 5.1 genannten Ein- schränkung jederzeit zum Monatsende formlos kündbar (z. B. per E-Mail).
6.2 Aus triftigem Grund ist die Musikschule berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine etwaig vorausgezahlte Leihgebühr wird dem Leihnehmer anteilig rückerstattet.
Ende des Vertrages a) Beginn und Dauer der Versicherung Der Vertrag und die einzelnen Versicherungsdeckungen beginnen an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer abge- schlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils still- schweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien spä- testens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche oder eine mittels Textnachweis verfasste Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag. Der Vertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Der Versicherungsvertrag erlischt, falls der Versicherungsnehmer sei- nen Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt (ausgenommen hiervon ist das Fürstentum Liechtenstein) mit Datum der Sitzverlegung bzw. Löschung der Unternehmung im Schweizerischen Handelsregister (HR). Der Versicherungsschutz für eine mitversicherte Gesellschaft erlischt, falls diese ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt (ausgenom- men hiervon ist das Fürstentum Liechtenstein) mit Datum der Sitzver- legung bzw. Löschung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsre- gister (HR).
b) Kündigung im Schadenfall Nach jedem versicherten Schadenfall für den Leistung beansprucht wurde, kann Der Versicherungsschutz erlischt bei Kündigung durch
Ende des Vertrages. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. § 3 Prämienberechnung Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungs- summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Ende des Vertrages. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person – das 65. Lebensjahr (in der Erwachsenen-Existenzschutzversicherung) – das 18. Lebensjahr (in der Kinder-Existenzschutzversicherung) vollendet oder – nach Zahlung der ersten Rentenleistung. Wurde ein früherer Versicherungsablauf vereinbart, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Endet die Kinder-Existenzschutzversicherung nach Vollendung des 18. Le- bensjahres haben Sie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Optionsrechts gemäß Ziffer 11, endet sie vor diesem Zeitpunkt besteht kein Optionsrecht.