Common use of Andere Verpflichtungen Clause in Contracts

Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVerpflich- tungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem ihr durch internationale Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werdenauferlegt sind, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die dass den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istwird die günstigere Behandlung gewährt.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der beiden Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren von In- vestoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ge- währen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ge- währen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelungspezielle Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istsind.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei Vertrags- partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften Sofern gesetzliche Bestimmungen einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als nach jene, die in diesem Abkommen zu gewähren vorgesehen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vorgehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, als sofern sie günstiger istsind, diesem Abkommen vor.

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Samples: investmentpolicy.unctad.org

Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren Investo- ren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Samples: www.parlament.gv.at

Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung der Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den xxxxxx- rechtliche Verpflichtungen Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als nach jene, die in diesem Abkommen zu gewähren vorgesehen ist, so geht diese Regelung gehen solche Bestimmungen, in dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, Masse als sie günstiger istsind, diesem Abkom- men vor.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese eine solche Regelung dem vorliegenden diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

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