Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist. (2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung einVerpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hateingegan- gen ist, ein.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelungspezielle Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istsind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den . Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
2. Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelungspezielle Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istsind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVerpflich- tungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen übernom- men hat.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen übernommen hat.
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Samples: Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich in ihrem Hoheitsgebiet genehmigter Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hateingegangen ist.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung der Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den xxxxxx- rechtliche Verpflichtungen Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als nach jene, die in diesem Abkommen zu gewähren vorgesehen ist, so geht diese Regelung gehen solche Bestimmungen, in dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, Masse als sie günstiger istsind, diesem Abkom- men vor.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung alle Verpflichtungen ein, die sie gegenüber einem Investor in Bezug auf Investi- tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hateinge- gangen ist.
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Samples: Abkommen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch In- vestoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelungspezielle Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istsind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren Investo- ren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Samples: Investment Protection Agreement
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ge- währen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug Bezug auf von ihr in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hateingegangen ist.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der beiden Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren von In- vestoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ge- währen ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.. 6 309 der Beilagen
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese eine solche Regelung dem vorliegenden diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen übernommen hat.
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei Vertrags- partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung einsonstige Verpflichtung, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte hinsichtlich Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hatdurch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung einVerpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hateinge- gangen ist, ein.
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelungspezielle Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger istsind.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen VerpflichtungenVerpflich- tungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen übernom- men hat.
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere RegelungRegelungen, durch die den Investitionen der Investoren von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht gehen diese Regelung Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor sind. 761 der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen hat.Beilagen 5
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Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über- nommen übernommen hat.
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